Themis
Anmelden
BGH·AnwZ (Brfg) 11/25·15.09.2025

Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Berufungszulassung nach BRAO zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRechtsanwaltsrecht/BerufsaufsichtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt den Beschluss des Senats, mit dem die Zulassung seiner Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs abgelehnt wurde. Zentral ist die Frage, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und der Beschluss unzureichend begründet sei. Der Senat verneint eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und weist die Rüge als unbegründet zurück. Eine beantragte Aussetzung wegen eingereichter Strafanzeige wird abgelehnt, da die Verfahren nicht voneinander abhängig sind.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Berufungszulassung als unbegründet abgewiesen; Aussetzungsantrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152a VwGO ist nur dann begründet, wenn das rechtliche Gehör in einer für die Entscheidung erheblichen Weise verletzt wurde.

2

Beschlüsse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedürfen nicht zwingend eines ausführlichen Tatbestands; Ablehnungsbeschlüsse zur Zulassung der Berufung sind nach § 112e S.1 BRAO i.V.m. § 124a Abs.5 S.3 VwGO kurz zu begründen.

3

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; die Nichtübernahme oder abweichende rechtliche Würdigung des Vorbringens durch das Gericht begründet jedoch nicht ohne weiteres eine Gehörsverletzung.

4

Soweit zivilprozessuale Formanforderungen diskutiert werden, kann § 313a Abs.1 ZPO eine Tatbestandspflicht entfallen lassen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.

5

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit Verweis auf ein anhängiges Strafverfahren ist nur zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Verwaltungs-/Disziplinarsache von der Entscheidung der Strafbehörde abhängig ist.

Relevante Normen
§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO§ 152a VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. August 2025, Az: AnwZ (Brfg) 11/25, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 6. Februar 2025, Az: BayAGH III - 4 - 3/21, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. August 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Rügebescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2019 und zur Herausgabe dieses Bescheides, des Gebührenbescheides der Beklagten vom 21. Januar 2021 sowie des Beschlusses des Anwaltsgerichts M. vom 27. November 2020 ( ). Er begehrt des Weiteren die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Rügebescheid vom 31. Oktober 2019. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 11. August 2025, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge. Mit Schriftsatz vom 29. August 2025 hat er beantragt, das Anhörungsrügeverfahren auszusetzen, bis abschließend über seine bei der Staatsanwaltschaft K. eingereichte Strafanzeige vom 26. August 2025 wegen Rechtsbeugung gegen die Richter des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof entschieden sei.

II.

2

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

3

Soweit der Kläger einen fehlenden Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 11. August 2025 rügt, übersieht er, dass es bei Beschlüssen nach dem gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO vorliegend anwendbaren Verwaltungsprozessrecht eines Tatbestandes nicht zwingend bedarf (Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, VwGO, § 122 Rn. 7 [Werkstand: Februar 2025]; Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl., § 122 Rn. 7). Zudem sollen Beschlüsse, mit denen - wie hier - ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, gemäß § 112e Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO ohnehin nur kurz begründet werden. Wären gar, wie der Kläger meint, über § 112c Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Form und Inhalt eines Urteils anwendbar, gälte - wie der Kläger ebenfalls übersieht - § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach bedarf es keines Tatbestandes, wenn - wie vorliegend gegen den Beschluss des Senats vom 11. August 2025 - ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.

4

Entgegen der Darstellung des Klägers wurde über seinen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs betreffenden Tatbestandsberichtigungsantrag durch am 2. April 2025 zur Post gegebenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs entschieden.

5

Soweit der Kläger im Übrigen das Vorbringen aus seinen zahlreichen Schriftsätzen im Berufungszulassungsverfahren wiederholt, hat der Senat dieses Vorbringen vollständig berücksichtigt und geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dass er damit der rechtlichen Würdigung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 mwN; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 3 mwN).

III.

6

Dem Antrag des Klägers auf Aussetzung des Anhörungsrügeverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung über seine bei der Staatsanwaltschaft K. eingereichte Strafanzeige vom 26. August 2025 gegen die Mitglieder des Anwaltssenats wegen Rechtsbeugung war nicht stattzugeben, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht von der Entscheidung der Staatsanwaltschaft K. über die Strafanzeige des Klägers abhängig ist (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 94 VwGO).

LimpergLiebertSchmittmann
RemmertLauer