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BGH·AnwZ (Brfg) 11/23·20.07.2023

Verwerfung des Zulassungsantrags zur Berufung nach Widerruf der Rechtsanwaltszulassung

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein seit 1996 zugelassener Rechtsanwalt, begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung. Der Bundesgerichtshof verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die Antragsbegründung die zweimonatige Frist überschritt, und hält zudem keinen Zulassungsgrund für gegeben. Zur Sache führt das Gericht aus, dass weder erhebliche Verfahrensfehler noch ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung vorliegen; selbst ergriffene oder noch nicht umgesetzte Maßnahmen genügen nicht, um die Gefährdung von Mandantengeldern auszuschließen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen: Begründungsfrist versäumt und kein Zulassungsgrund ersichtlich; Kläger trägt Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Antragsbegründung zur Zulassung der Berufung muss innerhalb der gesetzlichen Frist (zwei Monate nach Zustellung des vollständigen Urteils) beim Bundesgerichtshof eingehen; nach Ablauf ist das Zulassungsersuchen unzulässig.

2

Die Begründung des Zulassungsantrags muss sich substantiiert und konkret mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; bloße Verweise auf früheren Vortrag genügen nicht.

3

Bei Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls besteht nach gesetzlicher Wertung regelmäßig eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer ausnahmsweise gefahrlosen Sondersituation trägt der betroffene Rechtsanwalt.

4

Selbst auferlegte Beschränkungen oder noch nicht umgesetzte Vereinbarungen des Rechtsanwalts sind im Regelfall nicht geeignet, eine Gefährdung von Mandantengeldern auszuschließen; entscheidend ist der Status zum Zeitpunkt des behördlichen Widerrufsverfahrens.

5

Die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz erfordert eine konkrete Darlegung der unterbliebenen Ermittlungen, der hierfür geeigneten Maßnahmen, der voraussichtlich gewonnenen Feststellungen und des Hinwirkens auf diese Ermittlungen in der Vorinstanz.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 112e Satz 2 BRAO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 ZPO§ 187 Abs. 1

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 18. November 2022, Az: 1 AGH 6/22, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 18. November 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. November 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. Februar 2023, als unbegründet abgewiesen.

2

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz vom 27. März 2023 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 3. April 2023 hat der Senat diesen Antrag abgelehnt und gleichzeitig u.a. darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags von Rechts wegen einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Mit am 28. April 2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Begründung des Zulassungsantrags eingereicht.

II.

3

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil die Antragsbegründung entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Zustellung des vollständigen Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist am 24. Februar 2023 erfolgt. Die Frist zur Einreichung der Antragsbegründung ist daher am 24. April 2023 abgelaufen (§112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Variante 1 BGB). Die Begründung hat den Bundesgerichtshof indes erst am 28. April 2023 erreicht.

4

2. Das Rechtsmittel hätte, seine Zulässigkeit unterstellt, auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Es liegt kein Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO vor.

5

a) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).

6

aa) Soweit der Kläger auf die Begründung im Zuge des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof pauschal Bezug nimmt, liegt hierin keine ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrundes. Eine hinreichende Darlegung setzt voraus, dass sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt, weswegen die Bezugnahme auf früheren Vortrag nicht ausreicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 8 ZB 12.2096, juris Rn. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 - 9 S 307/19, juris Rn. 3; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO‚ 28. Aufl., § 124a Rn. 49; jeweils mwN).

7

bb) Soweit der Kläger geltend macht, "hinreichend geeignete Maßnahmen" ergriffen zu haben, um eine Vermögensgefährdung der Mandanten zu verhindern, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Frage zu stellen.

8

(1) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 mwN, und vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, juris Rn. 11).

9

(2) Die Vorkehrungen, die der Kläger seiner Darstellung im Zulassungsantrag nach gemeinsam mit den weiteren Gesellschaftern seiner Rechtsanwaltssozietät getroffen hat, schließen weder aus, dass Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen.

10

(3) Auch der Hinweis darauf, dass der Kläger derzeit keine Sachen bearbeite, aus denen sich erhebliche Fremdgeldeingänge ergeben könnten, lässt die potentielle Gefährdung von Mandantengeldern nicht entfallen. Denn dies beschreibt lediglich den Ist-Zustand, der sich jederzeit ändern kann.

11

cc) Soweit der Kläger geltend macht, er habe zusammen mit den weiteren Gesellschaftern seiner Rechtsanwaltssozietät einvernehmlich beschlossen - aber noch nicht umgesetzt -, dass der Kläger solange als Partner aus der Partnerschaft ausscheide, bis seine finanziellen Verhältnisse geordnet seien, so stellen diese Umstände die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs nicht in Frage, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5, jeweils mwN).

12

b) Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen.

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aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 11 mwN).

14

bb) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger verweist ohne weitere Erläuterungen darauf, der Anwaltsgerichtshof hätte noch Hinweise erteilen können und müssen, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend seien. Das reicht nicht aus.

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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