Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Nichtbeachtung elektronischer Einreichung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach Widerruf seiner Anwaltschaft. Der Senat verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil Schriftsatz und Anlagen nicht elektronisch gemäß §55d VwGO übermittelt wurden. Eine erforderliche Darlegung der Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung unterblieb. Der Kläger trägt die Kosten und der Streitwert wird festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen Nichtbeachtung der elektronischen Einreichungspflicht; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach §55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, die von einem Rechtsanwalt, einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Wird die elektronische Übermittlungspflicht nicht eingehalten, ist ein hierauf gestützter Antrag unzulässig zu verwerfen, sofern nicht die Voraussetzungen einer ausnahmsweise erlaubten Ersatzeinreichung dargetan werden.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Ersatzeinreichung nach §112e Satz 2 BRAO i.V.m. §125 Abs.1 Satz1, §55d Satz3 VwGO müssen vom Antragsteller substantiiert vorgetragen werden.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller nach §112c Abs.1 BRAO i.V.m. §154 Abs.2 VwGO aufzuerlegen; der Streitwert ist nach §194 Abs.2 Satz1 BRAO festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 22. Dezember 2023, Az: 1 AGH 2/23
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit dem Kläger am 22. Dezember 2023 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2024, eingegangen per Einschreiben bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Justizzentrums K. am 19. Januar 2024 und der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs am 29. Januar 2024, beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen und eine Stellungnahmefrist bis zum 13. März 2024 gesetzt. Eine Stellungnahme des Klägers ist nicht eingegangen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte der in Schriftform eingereichte Antragsschriftsatz vom 18. Januar 2024 nicht.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 3 VwGO hat der Kläger nicht dargetan.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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