Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ernennung zum Lebenszeitbeamten in Teilzeitbeschäftigung
KI-Zusammenfassung
Der seit 1997 zugelassene Antragsteller wurde 2007 zum Beamten auf Lebenszeit in Teilzeit ernannt. Die Antragsgegnerin widerrief daraufhin seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO; der Anwaltsgerichtshof wies den Antrag zurück. Der BGH hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Widerruf für rechtmäßig gehalten. Eine in der Ernennungsurkunde enthaltene rechtswidrige Teilzeitregelung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der Ernennung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet.
Die Wirksamkeit einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wird nicht dadurch berührt, dass die ausgehändigte Ernennungsurkunde rechtswidrig eine Teilzeitbeschäftigung anordnet; eine rechtswidrige Nebenregelung macht die Ernennung nicht nichtig.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO steht nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Bestätigung durch das BVerfG im Einklang mit dem Grundgesetz und dem europäischen Gemeinschaftsrecht.
Für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs genügt, dass die Voraussetzungen der Norm vorliegen; weitergehende Feststellungen über die tatsächliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sind hierfür nicht erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 27. Mai 2009, Az: II AGH 10/08, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist seit dem 28. August 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Berufsschullehrer tätig. Mit Urkunde vom 4. Juli 2007 wurde er "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" zum Studienrat ernannt.
Mit Bescheid vom 13. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor, der zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet.
2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nicht an dem in der Ernennungsurkunde enthaltenen Zusatzes "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" gescheitert. Das OVG B. (ZBR 2006, 253) hat zwar in einem Fall, in dem der Bewerberin eine gleichlautende Urkunde ausgehändigt worden war, eine wirkungslose "Nichternennung" angenommen. Die Ernennung eines Beamten ist jedoch auch dann wirksam, wenn in der ausgehändigten Ernennungsurkunde rechtswidrig Teilzeitbeschäftigung angeordnet worden ist. Die Formulierung "Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" umschreibt nicht, wie das OVG B. angenommen hat, ein landesrechtlich nicht vorgesehenes und durch Rahmenrecht des Bundes nicht zugelassenes "Teilzeitbeamtenverhältnis". Sie bestimmt nicht die Art des Beamtenverhältnisses, sondern ordnet eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit an. Diese zusätzlich in der Urkunde enthaltene Regelung mag rechtswidrig sein, beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2010 - 2 C 84.08, Rn. 13 f.). Ob - wie der Anwaltsgerichtshof gemeint hat - der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bereits deshalb erfüllt ist, weil das Dienstverhältnis des Antragstellers sowohl von diesem selbst als auch vom Dienstherrn wie ein wirksames Beamtenverhältnis ausgeübt wird, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als solche sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, BRAK-Mitt. 2009, 240 Rn. 5), die das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (z.B. BVerfG, NJW 2007, 2317 f.), verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht steht sie in Einklang (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 5, 10 f. m.w.N.).
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