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BGH·AnwZ 1/24·14.04.2026

Anhörungsrüge gegen Senatsurteil wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtAllgemeines VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen das Urteil des Senats. Der BGH hält eine solche Verletzung nicht für entscheidungserheblich und verneint einen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nach § 112c BRAO i.V.m. § 152a VwGO. Das Gericht habe das Vorbringen geprüft, sei aber aus den dargelegten Gründen zu anderen Ergebnissen gekommen; eine Vorlage an den EuGH sei nicht erforderlich.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen; es besteht jedoch keine Pflicht, jedem Vorbringen inhaltlich zu folgen oder jeden Einwand ausdrücklich zu erörtern.

2

Die Anhörungsrüge dient nicht der inhaltlichen Kontrolle der Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und begründet keinen Anspruch auf wiederholte inhaltliche Überprüfung oder auf ergänzende/begründende Nachbesserung der Entscheidung.

3

Ein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass das rechtliche Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt wurde.

4

Bei aufgeworfenen unionsrechtlichen oder grundrechtsrelevanten Fragen kann das Gericht die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ablehnen, sofern es darlegt, dass die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht gegeben sind.

Relevante Normen
§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ Art. 21 Abs. 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Februar 2026, Az: AnwZ 1/24, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 6. Februar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Klageverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch inhaltlich zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen. Es kann sich vielmehr auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (BVerwG, NVwZ 2025, 1696 Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 10 A 3.25, 10 A 3.25 (10 A 1.24), juris Rn. 2 mwN).

3

Mit seiner Anhörungsrüge wiederholt der Kläger zu mehreren Punkten seine in den Schriftsätzen vorgebrachte Argumentation und wirft dem Senat vor, dieser nicht gefolgt zu sein. Der Senat hat das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Klägers berücksichtigt und geprüft, ist aber aus den im Urteil aufgeführten Gründen zu anderen Ergebnissen gekommen. Dabei ist der Senat ausdrücklich auch auf die Rüge des Klägers eingegangen, wonach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union verletzt sei, und hat dargelegt, warum die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden muss.

SchäferScheußSchmittmann
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