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BGH·AnwZ 1/24·06.02.2026

BGH-Anwaltszulassung: Klage gegen Nichtbenennung durch Wahlausschuss abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt griff seine Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für BGH-Anwälte an und rügte u.a. fehlende Unabhängigkeit des Gerichts, Verfahrensmängel sowie Alters- und Geschlechtsdiskriminierung. Der BGH hielt sich nach § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO für zuständig und bejahte ein gesetzliches, unabhängiges Gericht i.S.d. Art. 6 EMRK. Der Feststellungsantrag wurde als subsidiär unzulässig angesehen. Die Hilfsanträge blieben erfolglos, weil Besetzung und Verfahren des Wahlausschusses rechtmäßig waren und die Auswahl innerhalb des Beurteilungsspielraums lag; Alters- und Frauenanteilsaspekte durften berücksichtigt werden.

Ausgang: Klage gegen die Nichtbenennung zur BGH-Anwaltszulassung insgesamt abgewiesen; Feststellungsantrag unzulässig, Hilfsanträge unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Klagen gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss im Verfahren der Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof betreffen die ministerielle Zulassungsentscheidung i.S.v. § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO und fallen in die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des BGH.

2

Die Personenidentität zwischen Leitung des Wahlausschusses und dem Senat für Anwaltssachen begründet für sich genommen keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn gesetzliche Ausschlussregelungen eine Mitwirkung der betroffenen Amtsträger im konkreten Verfahren verhindern.

3

Ein Feststellungsantrag nach § 43 VwGO ist unzulässig, soweit der Bewerber sein Zulassungsziel trotz zwischenzeitlicher Zulassungen weiterhin mit Gestaltungs- oder Leistungsklagen verfolgen kann.

4

Bei der Bestimmung der „angemessenen Zahl“ der Neuzulassungen nach § 168 Abs. 2 BRAO steht dem Wahlausschuss ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; maßgeblich ist die dem Ausschuss im Entscheidungszeitpunkt vorliegende Tatsachengrundlage.

5

Der Wahlausschuss darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Sicherung geordneter Rechtspflege sowohl eine geordnete Altersstruktur als auch eine Erhöhung des Frauenanteils als zulässige Gesichtspunkte berücksichtigen, ohne dass dies für sich genommen eine unzulässige Diskriminierung begründet.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 112d BRAO§ 112d BRAO Abs. 1 Nr. 2 BRAO§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Wahlausschuss für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger auf die Liste der dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 168 Abs. 2, § 169 Abs. 1 BRAO zu benennenden Rechtsanwälte hätte aufnehmen müssen, damit das Ministerium über den Antrag auf Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof entscheidet.

2

Mit Schreiben vom 31. August 2023 wurden die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof und der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer von der Präsidentin des Bundesgerichtshofs gebeten, eine Vorschlagsliste mit Bewerbern für die Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof zu übersenden, "die aus Ihrer Sicht dem abgestimmten und nochmals anliegenden Anforderungsprofil entsprechen."

3

Das Anforderungsprofil lautet:

"Anforderungsprofil für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

- Weit überdurchschnittliche Kenntnisse des Zivil- und Verfahrensrechts mit der Bereitschaft, sich in bisher nicht vertieft bearbeitete Rechtsmaterien einzuarbeiten;

- besondere, mehrjährige praktische forensische Erfahrung insbesondere in der Rechtsmittelinstanz;

- Befähigung, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisions- und zulassungsrechtlich relevanten sowie die die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte konzentriert herauszuarbeiten;

- Fähigkeit zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen Beurteilung der Rechtsfälle;

- Fähigkeit zu hervorragender schriftlicher und mündlicher Darstellung;

- ausgeprägte Kommunikationskompetenz;

- hohe soziale Kompetenz;

- ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;

- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse;

- ausgeprägte Fähigkeit zu einer sachgerechten und effizienten Organisation der Arbeitsabläufe."

4

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 an den Bundesminister der Justiz, ihn als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Bundesrechtsanwaltskammer informierte ihn mit Schreiben vom 14. März 2024, dass er in die Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer zur Wahl von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof aufgenommen worden sei.

5

Der Beklagte wies jedem Kandidaten zwei Berichterstatter zu, die sich jeweils aus einem richterlichen und einem anwaltlichen Mitglied des Beklagten zusammensetzten. Die Berichterstatter gaben unter anderem aufgrund von eingereichten Arbeitsproben des Kandidaten und einem persönlichen Gespräch mit dem Kandidaten eine Beurteilung ab, wobei sie sich auf einem Formblatt zu jedem dort aufgeführten Punkt des Anforderungsprofils äußerten und eine Gesamtwürdigung abgaben. Die Beurteilung schloss jeweils mit einer Abschlussnote, wobei es die vier Abschlussnoten "besonders geeignet", "gut geeignet", "geeignet" und "nicht geeignet" gab und Zwischennoten nicht zulässig waren.

6

In der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof am 17. November 2024 ist unter anderem aufgeführt:

"III.

Nach einer Einführung durch die Vorsitzende mit näheren Ausführungen zur Festlegung der "angemessenen Zahl" der neu zuzulassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Berücksichtigung der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137; Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, AnwBl 2016, 600) erörterte der Ausschuss in allgemeiner Aussprache, welche Zahl neuer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof angemessen sei.

Hinsichtlich der Festlegung der Zahl der neu zuzulassenden Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§ 168 Abs. 2 BRAO) beschloss der Wahlausschuss einstimmig folgendes Verfahren:

"Als beschlossen gilt die höchste Zahl, für die sich eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder findet. Die Zählung der Stimmen beginnt mit der höchsten Zahl, die vorgeschlagen wird. Stimmen für höhere Zahlen, für die sich nicht die erforderliche Mehrheit findet, werden jeweils den niedrigeren Zahlen hinzugezählt.“

IV.

Die geheime Abstimmung über die Zahl der neu zuzulassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hatte folgendes Ergebnis:

Es stimmten

für 10 neue Anwältinnen und Anwälte: 3 Mitglieder

für 9 neue Anwältinnen und Anwälte: 3 Mitglieder

für 8 neue Anwältinnen und Anwälte: 5 Mitglieder

für 7 neue Anwältinnen und Anwälte: 8 Mitglieder

für 6 neue Anwältinnen und Anwälte: 3 Mitglieder

für 5 neue Anwältinnen und Anwälte: 3 Mitglieder

Die Vorsitzende stellte fest, dass damit der Wahlausschuss die Neuzulassung von

7 Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten

für angemessen erachtet (§ 168 Abs. 2 BRAO).

[...]

VI.

Sodann beschloss der Ausschuss nach Einführung der Vorsitzenden und allgemeiner Aussprache einstimmig, die Auswahl der zu benennenden Rechtsanwälte (§ 168 Abs. 2 BRAO) wie folgt vorzunehmen:

"Die Bewerber sind in getrennten Wahlgängen auf die einzelnen Plätze zu wählen. Jedes Mitglied hat für jeden Wahlgang nur eine Stimme. Stimmenthaltung ist zulässig. Ein Bewerber ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Ausschussmitglieder ihm ihre Stimme gegeben haben. Erhält bei einem Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, wird das Wahlverfahren so lange fortgesetzt, bis ein Bewerber diese Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt."

VII.

Die Vorsitzende führte sodann in die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ein, die der Wahlausschuss seiner aufgrund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Entscheidung neben den im Anforderungsprofil bereits ausgeschärften Kriterien zu Grunde legen kann (vgl. zuletzt BGHZ 170, 137, juris Rn. 44 ff; BGH, AnwBl 2016, 600, juris Rn. 68 ff.). Danach ist in den Blick zu nehmen, ob die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof im Falle der Neuzulassungen auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen an eine geordnete Rechtspflege entspricht. Hierbei kann neben den rein fachlichen Befähigungen der Bewerberinnen und Bewerber auch das Ziel der Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof ebenso Berücksichtigung finden, wie das Ziel der Verstärkung des Frauenanteils oder einer gewissen Mischung von Bewerberinnen und Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei Instanzgerichten qualifiziert haben. Auf dieser Grundlage erörterte der Ausschuss sodann in allgemeiner Aussprache das gesamte Bewerberfeld. Die Erst- und Zweitberichterstattenden trugen dem Ausschuss jeweils vor.

Die Sitzung wurde um 12.54 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen und um 13.34 Uhr fortgesetzt.

Vor Abstimmung über die einzelnen Plätze fand jeweils eine Aussprache darüber statt, wer von den Bewerberinnen und Bewerbern sich für den nunmehr zu besetzenden Platz besonders empfehle. Unbeschadet dessen waren die Abstimmenden frei, jeder Bewerberin und jedem Bewerber ihre Stimme zu geben.

Die geheimen Abstimmungen über die zu benennenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und die Reihenfolge ihrer Benennung, die mit für jeden Wahlgang neu ausgegebenen Stimmzetteln stattfanden, auf denen alle für den jeweiligen Platz noch möglichen Bewerber aufgeführt waren, hatten nach Auszählung unter Anwendung des Vier-Augen-Prinzips folgendes Ergebnis:

[...]

VIII.

Der Wahlausschuss beschloss einstimmig, den Bundesminister der Justiz darum zu bitten, bei der Entscheidung über die Zulassung nach § 170 Abs. 1 BRAO die bei der Wahl der Bewerber festgelegte Reihenfolge der Benennung zu berücksichtigen."

7

Mit Schreiben vom 18. November 2024 an den Bundesminister der Justiz teilte die Präsidentin des Bundesgerichtshofs als Vorsitzende des Beklagten mit:

"[...] Der Wahlausschuss hält aufgrund geheimer Abstimmung (§ 168 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BRAO) die Zulassung von 7 weiteren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof für angemessen und hat hierzu aus der Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer die doppelte Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [sic] in folgender Reihenfolge benannt:

1. Rechtsanwältin

2. Rechtsanwalt

3. Rechtsanwältin

4. Rechtsanwalt

5. Rechtsanwältin

6. Rechtsanwalt

7. Rechtsanwalt

8. Rechtsanwalt

9. Rechtsanwalt

10. Rechtsanwalt

11. Rechtsanwalt

12. Rechtsanwalt

13. Rechtsanwalt

14. Rechtsanwalt

Der Ausschuss bittet, diese Reihenfolge bei der Entscheidung über die Zulassung nach § 170 Abs. 1 BRAO zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt VIII. der Niederschrift vom 17. November 2024).

[...]"

8

Dem Beklagten hatten folgende Übersichten vorgelegen:

1. Geschäftsanfall in den Zivilsenaten (eingegangene Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden bzw. eingegangene Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden),

2. Entwicklung der Anzahl der Zivilrichter und Rechtsanwälte beim BGH,

3. Vergleich: Geschäftsanfall in den Zivilsenaten, Zahl der Richter in Zivilsachen und Zahl der Rechtsanwälte,

4. Streitwerte (Entwicklung der gesamten Streitwerte, Fallzahlen nach Streitwertgruppen, durchschnittliche Streitwerte nach Art der erledigten Verfahren),

5. Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte nach den jeweiligen Wahlen (seit 1980),

6. Entwicklung der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte seit der letzten Wahl,

7. Liste der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte (nach Lebensalter),

8. Altersstruktur der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte,

9. Zusammenfassende und vergleichende Übersicht über den Altersaufbau der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof,

10. Lebensalter der Rechtsanwälte bei der Zulassung,

11. Entwicklung des Anteils von Rechtsanwältinnen an der Gesamtzahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof.

Die Übersichten Nr. 9 und Nr. 11 hatten folgenden Inhalt:

9

Mit Schreiben vom 18. November 2024 wurde dem Kläger mitgeteilt, "dass Ihre Bewerbung im Wahlausschuss am 17. November 2024 nicht die erforderliche Mehrheit für Ihre Benennung gefunden hat." In dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wonach gegen die Nichtbenennung innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Bundesgerichtshof erhoben werden kann.

10

Am 27. November 2024 hat der Kläger Klage erhoben.

11

Mit Pressemitteilung vom 7. April 2025 teilte das Bundesministerium der Justiz mit, dass elf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof neu zugelassen worden seien. Die Zulassung erhielten:

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

Rechtsanwältin

12

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, dass das vorliegende Gerichtsverfahren gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoße und den Kläger in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG, Art. 15 GRCh) und in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GRCh) verletze.

13

Beim Bundesgerichtshof handele es sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht um ein "auf Gesetz beruhendes Gericht" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Der Senat für Anwaltssachen sei nicht kraft Gesetzes entscheidungsbefugt, da weder § 106 BRAO noch § 112a Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRAO einschlägig seien.

14

Beim Bundesgerichtshof handele es sich im vorliegenden Verfahren auch nicht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zwischen dem Wahlausschuss und dem Bundesgerichtshof bestehe in mehrfacher Hinsicht Personenidentität. Die Präsidentin sei gemäß § 165 Abs. 2 BRAO Vorsitzende des Wahlausschusses und gleichzeitig gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 BRAO Vorsitzende des Senats, der über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Wahlausschusses zu entscheiden habe. Im Falle ihrer Verhinderung führe den Vorsitz ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender Richter. Damit entstehe die nächste Personenidentität, denn die Vorsitzenden Richter seien gleichzeitig Mitglieder des Wahlausschusses, über dessen Entscheidung der Bundesgerichtshof befinden müsse. Daran ändere nichts, dass sich die Präsidentin in diesem Verfahren von einem Vorsitzenden Richter eines Strafsenats vertreten lasse. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Regelung. Die Unabhängigkeit des Gerichts werde auch dadurch in Frage gestellt, dass die Präsidentin zudem Dienstvorgesetzte der Richter am Bundesgerichtshof sei.

15

Das Verfahren genüge nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Klage und das dazugehörige Verfahren seien gesetzlich komplett ungeregelt. Eklatant unfair sei das Verfahren insbesondere, weil der Beklagte dafür gesorgt habe, dass dem Kläger ein vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz nicht möglich geworden sei. Mit der Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung "Gegen die Nichtbenennung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage [...] erhoben werden." habe der Beklagte vom Wortlaut her eine Anfechtungsklage eröffnet. Mit Schreiben vom selben Tage (18. November 2024) habe der Beklagte aber die Benennungsliste an den Bundesminister der Justiz übersandt und damit das Benennungsverfahren beendet. Damit sei die Anfechtungsklage bereits zu diesem Zeitpunkt unmöglich geworden, und der Kläger habe auch in keiner Weise vorläufigen Rechtsschutz erlangen können.

16

Das Benennungsverfahren selbst sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen.

17

Die Nichtbenennung des Klägers sei von der Beklagten nicht begründet worden. Die Pflicht zur Begründung von Verwaltungsentscheidungen, die in § 39 VwVfG eine gesetzliche Regelung erfahren habe, sei Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips.

18

Das Auswahlverfahren verstoße darüber hinaus gegen §§ 1, 2 Nr. 1 AGG, weil es zulasten des Klägers eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters enthalte. Im Protokoll der Sitzung des Wahlausschusses vom 17. November 2024 werde ausdrücklich auch "auf das Ziel der Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof" Bezug genommen. Die Berichterstatterin Rechtsanwältin habe in ihrer Bewertung des Klägers vermerkt, dass er zu den "älteren Bewerbern" gehöre. Mit Ausnahme des auf Platz gesetzten Rechtsanwalts seien die vom Beklagten auf die ersten sieben Plätze gesetzten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Geburtsjahr 1979 und jünger. Mit der Auswahlentscheidung habe man damit dem Kläger zu verstehen gegeben, dass man ihn für den Beruf des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof für zu alt halte. Zum Zeitpunkt der Sitzung des Wahlausschusses seien jedoch 18 der zugelassenen 36 Rechtsanwälte älter als der Kläger gewesen. Dem Beklagten sei deutlich darin zu widersprechen, dass eine "ausgewogene Altersstruktur" für die "Leistungsfähigkeit und damit für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erforderlich" sei.

19

Die Begrenzung der Benennungsliste sowie die Festlegung auf 14 Personen seien ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig. Ohne klare normative Vorgaben, nach welchen Kriterien die Begrenzung der Liste vorgenommen werden solle, sei der Kläger als Bewerber einer gesetzlich völlig ungebundenen Regelung ausgeliefert. Die Begrenzung auf 14 Personen sei zudem gänzlich intransparent erfolgt. Zwar habe eine statistische Auswertung vorgelegen, das Protokoll lasse aber nicht erkennen, dass die statistischen Kriterien konkret auch in die Entscheidung über den Umfang der Benennungsliste eingeflossen seien. Vielmehr habe es eine "allgemeine Aussprache" gegeben, "welche Zahl neuer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof angemessen sei." Sodann habe der Beklagte einstimmig entschieden, über die Anzahl im Wege der Abstimmung nach Stimmenmehrheit zu befinden, wobei die Mitglieder der Beklagten zwischen fünf und zehn Neuzulassungen für angemessen halten konnten. Darin zeige sich, dass allein der subjektive Abstimmungswille des Ausschusses maßgeblich gewesen sei. Es fehle an einer nachprüfbaren Begründung für die exakte Zahl. Der Bedarf von konkret sieben neuen Zulassungen (Listenlänge 14 Personen) sei von exakt acht Ausschussmitgliedern gewollt worden. Damit fehle jegliche Legitimation, da der Ausschuss 25 Mitglieder habe. Dass sich das Ergebnis sachgerecht am Bedarf orientiert habe, sei in keiner Weise ersichtlich und werde durch keinerlei Dokument in der Verwaltungsakte nachgewiesen. Es fehlten auch jegliche Anhaltspunkte, wie es zu den Nummern 1 bis 14 auf der Liste gekommen sei.

20

Auch hätten die Mitglieder des Beklagten, die selbst Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof seien (fünf Personen), von der Abstimmung wegen Befangenheit ausgeschlossen werden müssen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG), da die Zahl der neu zuzulassenden Anwältinnen und Anwälte diesen Personen einen unmittelbaren Nachteil bringe.

21

Der Beklagte habe beim Zustandekommen der Liste nicht das Anforderungsprofil zugrunde gelegt, das er selbst aufgestellt habe. Der Kläger erfülle dieses Anforderungsprofil in hohem Maße und sei damit zumindest in gleicher Weise, gewiss im Einzelnen auch besser qualifiziert als die auf die 14 Plätze gesetzten Personen. Keine der 14 Personen weise eine derart umfassende Erfahrung in Revisionsangelegenheiten wie der Kläger auf. Die Bewertungen "besonders geeignet", "gut geeignet" und "geeignet" seien nicht vergleichbar, weil sie bei allen 14 Personen von unterschiedlichen Berichterstattern vorgenommen worden seien. Dennoch falle auf, dass ein Bewerber, der die Bewertung " " erhalten und damit schlechter bewertet worden sei als der Kläger, in die Liste aufgenommen worden sei. Personen, die ein Empfehlungsschreiben eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts vorlegen konnten (in dem auch darauf hingewiesen worden sei, dass der zugelassene Anwalt mit dem jeweiligen Kandidaten eine Sozietät eingehen wolle), hätten stets die Bewertung "besonders geeignet" erhalten. Ein derartiges Empfehlungsschreiben habe der Kläger nicht vorlegen können, weil ihm nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein solches hilfreich sein könnte. Zudem könne er nicht mit eine Sozietät eingehen, da dieser schon mit eine solche betreibe. Eine "ausgeprägte Fähigkeit zur Kommunikation" und "hohe soziale Kompetenz", die "auch durch das ehrenamtliche Engagement belegt" werde, werde bei mehreren der 14 Personen nicht nachgewiesen. Der Kläger erfülle das Anforderungsprofil des Wahlausschusses nachweislich besser als mindestens ein Kandidat ( ) und in mindestens gleicher Weise wie zwei weitere Kandidaten, die wie der Kläger zweimal die Bewertung " " erhalten hätten und in die Liste aufgenommen worden seien.

22

Das Verfahren sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Wahlausschuss entgegen § 165 BRAO nicht rechtmäßig besetzt gewesen sei. Die Vorsitzende Richterin des VIa. Zivilsenats sei vom Beklagten zu Unrecht aus dem Wahlausschuss ausgeschlossen worden. Der Gesetzgeber habe die Problematik, ob die Vorsitzende eines Hilfssenats als "Senatspräsidentin" im Sinne von § 165 BRAO anzusehen sei, nicht gesehen. Sinn der personellen Zusammensetzung des Wahlausschusses sei es, durch die Beteiligung von Richtern und Rechtsanwälten einen möglichst weiten Kreis derer, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof hätten, an dieser Auswahl teilnehmen zu lassen. Die Frage, ob jemand besoldungsrechtlich Vorsitzender Richter eines Senats sei, könne dabei keine Rolle spielen. Entscheidend sei, dass die Vorsitzende des VIa. Zivilsenats in gleicher Weise mit von BGH-Anwältinnen und BGH-Anwälten vertretenen Rechtsstreitigkeiten befasst sei wie die statusrechtlichen Vorsitzenden Richter. Ohne die Einbeziehung des Hilfssenats wäre ein Teilrechtsgebiet gerade vor dem Hintergrund der angestrebten konsistenten Rechtsprechungslinien nicht vertreten und damit die Gesamtsicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung unvollständig.

23

Die von Verfassungs wegen gebotene und vom Beklagten selbst beabsichtigte Gleichbehandlung der Kandidaten sei nicht erreicht worden. Das Bewerbungsverfahren sei in mehrfacher Hinsicht ungleich gewesen. Anders als beispielsweise bei den Noten in den Staatsexamina fehle es an einer Vorgabe, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um die jeweilige Bewertung (besonders geeignet/gut geeignet/geeignet/nicht geeignet) zu erhalten. Zudem seien die Bewertungen nicht vergleichbar, weil die ursprünglich 36 Kandidatinnen und Kandidaten von unterschiedlichen Berichterstattern beurteilt worden seien. Das Verfahren sei auch deshalb ungleich gewesen, weil der Beklagte von Anfang an zwei Gruppen von Kandidaten gebildet habe - nämlich solche mit Erfahrung in einer BGH-Kanzlei und solche ohne Berufserfahrung. Diese Einteilung finde sich auch im Verhältnis 50 zu 50 auf der Benennungsliste wieder. Diese Einteilung sei willkürlich. Daraus folge auch, dass die Heranziehung der Arbeitsproben zwangsweise gleichheitswidrig sei, weil diese nicht vergleichbar seien. Es sei zwar nichts dagegen einzuwenden, dass auch Bewerber zum Zuge kommen könnten, die noch über keine drittinstanzliche Erfahrung verfügten. Ihnen jedoch von Anfang an 50 % der Liste zuzuweisen, sei rechtswidrig und mit dem Anforderungsprofil nicht in Einklang zu bringen.

24

Das Wahlverfahren bei der Abstimmung sei ebenfalls gleichheitswidrig verlaufen. Alle weiblichen Bewerberinnen seien unter den ersten sieben Personen, die der Ausschuss für die Zulassung vorgesehen hatte, zum Zuge gekommen. Da Männer und Frauen grundsätzlich gleichberechtigt seien, hätte diese einseitige Bevorzugung nicht erfolgen dürfen.

25

Der Kläger habe keine Akteneinsicht bezüglich der weiteren, jenseits von Platz 14 nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte auch für die Nummerierung von 15 bis 32, sofern es diese gegeben habe, keinen sachlichen Grund anführen könne. Ebenso würden genaue Angaben zur Erörterung des Bewerberfelds "in allgemeiner Aussprache" der immerhin ganztägigen Sitzung des Wahlausschusses fehlen.

26

Der Bedarf an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten habe sich nach Erhebung der Klage zugunsten des Klägers insoweit verändert, als Herr Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof in den Ruhestand getreten und Herr Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof verstorben sei.

27

Der Kläger beantragt,

28

festzustellen, dass der gegen den Kläger ergangene Bescheid vom 18. November 2024 über dessen Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof rechtswidrig gewesen sei.

29

Hilfsweise (für den Fall, dass das Gericht eine Benennung des Klägers noch für möglich halte) beantragt der Kläger:

30

1. Der gegen den Kläger ergangene Bescheid vom 18. November 2024 über dessen Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof wird aufgehoben.

31

2. Der Kläger wird zur Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof benannt.

32

Hilfsweise zu 2: Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger zur Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zu benennen.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Klage abzuweisen.

35

Der Beklagte führt aus, dass die Zuständigkeit des Senats auf ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung beruhe. Relevante Zuständigkeitsnorm sei § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO. In der Gesetzesbegründung sei bei dieser Vorschrift ausdrücklich auf die Wahlanfechtung der nicht in die Vorschlagsliste für die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber Bezug genommen worden.

36

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 54 Abs. 2 VwGO seien sämtliche Personen, die an dem Verfahren des Wahlausschusses teilgenommen hätten, kraft Gesetzes von der Ausübung des Amtes als Richter ausgeschlossen. Die Besetzung der Spruchgruppe trage den gesetzlichen Vorgaben nach Maßgabe des vom Präsidium des Bundesgerichtshofs beschlossenen Geschäftsverteilungsplans und der von den berufsrichterlichen Mitgliedern des Senats für Anwaltssachen nach § 21g Abs. 2 GVG beschlossenen Mitwirkungsgrundsätze Rechnung. Die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen seien persönlich und sachlich unabhängig und Gesetz und Recht verpflichtet. Das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Senats zu begründen.

37

Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag des Klägers sei unzulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers sei es - sollte ein Begehren auf Wahlanfechtung Erfolg haben - denkbar, dass der Kläger im Zuge einer erneuten Wahl vom Wahlausschuss benannt werde und das Bundesministerium sodann nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung zu entscheiden habe. Bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung sei das vom Kläger verfolgte Ziel darin zu sehen, dass er eine Annullierung der Wahl und eine neue Entscheidung des Wahlausschusses herbeiführen wolle, wobei als Minus gegenüber der Annullierung in Betracht komme, lediglich die Entscheidung des Ausschusses über die angemessene Zahl der Neuzulassungen aufzuheben mit der Folge, dass hierüber neu zu entscheiden wäre und weitere Bewerberinnen oder Bewerber gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu benennen sein könnten. Soweit der Kläger nach der Formulierung seines Hilfsantrags einen Anspruch unmittelbar auf seine Benennung gegenüber dem Bundesministerium geltend machen wolle, sei die Klage allerdings unzulässig. Tatsachen dafür, dass der Auswahlspielraum des Wahlausschusses auf Null reduziert sei, habe der Kläger nicht vorgetragen.

38

Die Klage sei unbegründet. Der Wahlausschuss sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Der Wahlausschuss habe zutreffend entschieden, dass Richterin am Bundesgerichtshof ihm nicht angehöre. Auf die in der Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses vom 29. April 2024 aufgeführten Gründe könne verwiesen werden. Die als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugelassenen Mitglieder des Wahlausschusses seien von der Abstimmung über die angemessene Anzahl von Rechtsanwälten nicht ausgeschlossen gewesen. Die bloße Mitgliedschaft in einer Berufsgruppe reiche nicht aus, um nach § 20 Abs. 1 VwVfG zu einem Ausschluss zu führen.

39

Die Bestimmung eines Bedarfs von sieben Neuzulassungen durch den Wahlausschuss sei nicht zu beanstanden. § 168 Abs. 2 BRAO sei nach dem Gesetzeszweck dahingehend auszulegen, dass die angemessene Zahl der zuzulassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten sei. Nähere gesetzliche Kriterien seien kaum möglich und auch nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wahlausschuss bei der Bedarfsfeststellung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder seinen Beurteilungsspielraum überschritten habe, fänden sich nicht. Die gewählte Methode ermögliche es in sachgerechter Weise, den Bedarf an Neuzulassungen in einem einzigen einheitlichen Wahlgang festzustellen. Bei der rechtlichen Beurteilung sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Wahlausschusses abzustellen. Dieser habe aufgrund des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials eine Entscheidung mit wertenden und prognostischen Elementen zu treffen. Fälle eines nachträglichen Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof könnten die Bedarfsfeststellung zum Entscheidungszeitpunkt nicht rechtswidrig werden lassen.

40

Der Wahlausschuss sei nicht gehalten gewesen, die von den Berichterstatterinnen und Berichterstattern zu vergebenden Abschlussnoten mit näheren Umschreibungen zu versehen. Die Steuerungskraft derartiger Vorgaben sei begrenzt. Die Noten dürften nicht isoliert gesehen werden, sondern müssten in ein Bezugssystem eingebettet werden. Dies hätten die Mitglieder des Wahlausschusses in der Sitzung vom 17. November 2024 vorgenommen, indem sie auf der Grundlage der zuvor erörterten Anforderungs- und Auswahlkriterien "in allgemeiner Aussprache das gesamte Bewerberfeld" ausführlich erörtert hätten. Aus den gleichen Gründen sei der Wahlausschuss nicht gehalten gewesen, für sämtliche Bewerberinnen und Bewerber dieselben Berichterstatter zu bestellen. Abgesehen von einer kaum mehr zumutbaren Arbeitsbelastung wäre die Folge gewesen, dass dem Urteil dieser Mitglieder ein übermäßiges Gewicht gegenüber dem der übrigen Mitglieder zugekommen wäre. Das Wahlverfahren ziele aber darauf ab, unterschiedliche Perspektiven zur Geltung kommen zu lassen. Der Gesamtvergleich und die sich daraus ergebende Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber komme erst durch den Wahlakt selbst zustande.

41

Nach der gesetzlichen Regelung sei das Zulassungsverfahren grundsätzlich offen sowohl für Bewerber, die schon Revisionsverfahren bearbeitet hätten, als auch für Bewerber, die sich durch ihre Tätigkeit bei Instanzgerichten qualifiziert hätten. Der Wahlausschuss habe mit dieser Gruppeneinteilung ausschließlich den legitimen Zweck verfolgt, bei der Zuweisung von Berichterstattungen den Anschein von Interessenkonflikten und Befangenheiten zu vermeiden. Es sei nicht erkennbar, woraus sich eine konkrete Benachteiligung des Klägers ergeben sollte.

42

Konkrete Anhaltspunkte, dass der Kläger rechtswidrig wegen seines Alters benachteiligt worden sein könnte, seien nicht ersichtlich. Die Anmerkung in dem Votum von Berichterstatterin sei neutral gehalten. Aus der Absicht, in angemessenem Umfang auch jüngere Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, könne nicht auf eine Benachteiligung der älteren geschlossen werden.

43

Es ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Eignungsvorsprung auf Seiten des Klägers vorliege und der Wahlausschuss ihn deshalb nicht habe übergehen dürfen. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung. Diese sei Sache des Wahlausschusses und entziehe sich einer inhaltlichen Kontrolle.

44

Anhaltspunkte dafür, dass der Wahlausschuss "Empfehlungsschreiben eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts", in denen darauf hingewiesen werde, "dass der zugelassene Anwalt mit diesen Personen eine Sozietät eingehen wolle", ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen habe, bestünden nicht. So sei Rechtsanwalt auf Platz der Liste gewählt worden, obwohl er kein solches Empfehlungsschreiben vorgelegt habe. Andere Bewerberinnen und Bewerber hätten Empfehlungsschreiben vorgelegt, in denen aber von einer Sozietätsgründung keine Rede sei.

45

Eine nähere Begründung der Ablehnung des Klägers sei aus Gründen, die in der Natur der Wahl lägen, nicht möglich. Der Sinn einer Wahlentscheidung sei es gerade, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen. Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber könne von unterschiedlichen Mitgliedern des Wahlausschusses legitimerweise unterschiedlich beurteilt werden.

46

Soweit der Kläger rüge, der Wahlausschuss habe keine Binnenreihenfolge der von ihm benannten Bewerberinnen und Bewerber festlegen dürfen und habe bei der Reihenfolge zudem jüngere und weibliche Bewerber bevorzugt, sei nicht ersichtlich, inwieweit ein unterstellter Rechtsfehler eine Rechtsverletzung eines nicht benannten Bewerbers begründen könne.

47

Eine Nummerierung von 15 bis 32 habe es nicht gegeben.

48

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des Gerichts und des Wahlausschusses sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

49

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

50

1. Der Senat ist für die Klage zuständig. Gemäß § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz unter anderem über Klagen, die Entscheidungen betreffen, für die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (im Folgenden: Ministerium) zuständig ist. Bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass davon nicht lediglich Klagen erfasst sind, die sich gegen eine in der Zuständigkeit des Ministeriums liegende und von diesem selbst und unmittelbar getroffene Entscheidung wenden. Vielmehr sind auch Klagegegenstände erfasst, die eine derartige Entscheidung lediglich "betreffen", d. h. mit dieser in einem mehr oder weniger engen Zusammenhang stehen. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt daher nicht schon zwingend deshalb, weil das Ministerium nicht Verfasser der ablehnenden Mitteilung an den Kläger ist (vgl. VGH Mannheim, BeckRS 2014, 51029).

51

Bei der Auswahl künftiger Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof handelt es sich um ein - wenn auch mehrstufiges, so doch - einheitliches Verfahren, das mit der Einreichung der Vorschlagslisten gemäß § 166 BRAO beginnt, mit der Auswahlentscheidung des Wahlausschusses fortgeführt wird und mit der Zulassung durch das Ministerium endet. Innerhalb dieses zumindest insoweit im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums liegenden Verfahrens ist ein Scheitern bereits bei der Aufnahme in die "Benannten-Liste" als vorgezogene Ablehnung der Zulassung im Rahmen des Zulassungsverfahrens anzusehen. Diese Wahlentscheidung steht damit in engem Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung des Ministeriums und ist daher unter § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO zu fassen (VGH Mannheim, aaO).

52

Die sich aus dieser weiten Fassung des Wortlauts ergebende verfahrensrechtliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus der Begründung des "Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften", als dessen Art. 1 Nr. 42 unter anderem § 112a BRAO in das Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Gesetz vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449), geht klar hervor, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für "Einzelfallentscheidungen des Bundesministeriums der Justiz" unverändert fortdauern sollte. Hierunter sei auch "die Wahlanfechtung der nicht in die Vorschlagsliste für die Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber" zu rechnen, "da für die Zulassung das Bundesministerium der Justiz zuständig ist" (BR-Drucks. 700/08, S. 65; VGH Mannheim, aaO).

53

2. Der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof ist auch im vorliegenden Verfahren ein auf Gesetz beruhendes sowie unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK.

54

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

55

Bei der Entscheidung, ob ein "Gericht" "auf Gesetz beruht", ist unter "Gesetz" jede Bestimmung des innerstaatlichen Rechts zu verstehen, einschließlich insbesondere Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit der Mitglieder eines Gerichts, die im Falle der Verletzung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Prüfung des Falles "unrechtmäßig" machen würde (EGMR, Urteil vom 1. Dezember 2020 - Rs. 26.374/18, NLMR 2020, 468 Rn. 232).

56

Um festzustellen, ob ein Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK als "unabhängig" angesehen werden kann, ist unter anderem zu berücksichtigen, wie und für wie lange seine Mitglieder ernannt werden, ob und welche Garantien gegen Druck von außen bestehen und ob der Spruchkörper sich als unabhängig darstellt (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2018 - Rs. 55391/13, 57728/13, 74041/13, BeckRS 2018, 57515 Rn. 144). An der Unabhängigkeit fehlt es, wenn objektiv gesehen ein erheblicher Grund besteht, an der Unparteilichkeit des Gerichts zu zweifeln. Dieser sogenannte objektive Test betrifft hauptsächlich hierarchische oder andere Beziehungen zwischen den Richtern und anderen Beteiligten des Verfahrens (vgl. EGMR, Urteil vom 6. November 2018, aaO Rn. 147 f.).

57

a) Die Zuständigkeit des Senats für Anwaltssachen und dessen Zusammensetzung beruhen auf gesetzlichen Vorschriften. Zur Zuständigkeit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Auch die Besetzung des Spruchkörpers ergibt sich aus dem Gesetz.

58

Zwar ist die Präsidentin des Bundesgerichtshofs gemäß § 165 Abs. 1 BRAO kraft Amtes Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof und gemäß § 106 Abs. 2 BRAO zugleich von Gesetzes wegen Mitglied - und Vorsitzende - des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof. Nach den gemäß § 21g Abs. 1 und 2 GVG beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats für Anwaltssachen wirken dementsprechend als berufsrichterliche Mitglieder an der Spruchgruppe für Verfahren, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §§ 164 ff. BRAO betreffen, die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L. , der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. und die Richterin am Bundesgerichtshof E. mit.

59

Durch die gesetzlichen Vorschriften wird jedoch auch der durch die Beteiligtenstellung des Wahlausschusses im vorliegenden Verfahren entstehende Konflikt aufgelöst (vgl. VG Karlsruhe, BeckRS 2014, 45666). So ist die Präsidentin des Bundesgerichtshofs nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Ebenfalls nach diesen Vorschriften ausgeschlossen ist der stellvertretende Senatsvorsitzende, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof G. , da er als Vorsitzender eines Zivilsenats gemäß § 165 Abs. 1 BRAO dem Wahlausschuss angehört. Nach den gemäß § 21g Abs. 1 und 2 GVG beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats für Anwaltssachen gilt bei Verhinderung auch des stellvertretenden Vorsitzenden die allgemeine Regelung des § 21f Abs. 2 Satz 2 GVG. Demnach führt das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter das lebensälteste Mitglied des Spruchkörpers den Vorsitz - das ist hier Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. . Dieser gehört als Vorsitzender eines Strafsenats dem Wahlausschuss nicht an.

60

b) Die Unabhängigkeit des Senats wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Präsidentin des Bundesgerichtshofs zudem auch Dienstvorgesetzte der Richter am Bundesgerichtshof ist.

61

aa) Angesichts der in Deutschland bestehenden und dort auch in der Rechtswirklichkeit beachteten Schutzvorrichtungen und Garantien für die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 GG, § 1 GVG, §§ 25 ff. DRiG) besteht aus objektiver Sicht kein begründeter Anlass für die Besorgnis, dass Richter über Wahlentscheidungen, an denen der Präsident ihres Gerichts mitgewirkt hat, nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit befinden könnten, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Eine derartige Besorgnis rechtfertigt sich weder aus der Mitwirkung des Präsidenten im Präsidium seines Gerichts noch aus seiner Dienstaufsichtsbefugnis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2021 - ARNot 1/21, WM 2022, 1303 Rn. 12; vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 3/20, WM 2021, 1245 Rn. 23; vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 21). Disziplinarische Maßnahmen gegen Richter sind ihrerseits der gerichtlichen Überprüfung unterstellt und unzulässig, wenn und soweit hierdurch die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 DRiG). Die theoretische Möglichkeit, Richter könnten zur Förderung ihrer Aufstiegschancen bestrebt sein, in ihrer Entscheidungspraxis denjenigen Amtsträgern, die über Beförderungen zu entscheiden haben, zu gefallen, erfährt ein Gegengewicht durch die Gesetzesbindung und die verfassungsrechtliche Garantie der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit jedes Richters sowie die diese absichernden Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2021 - ARNot 1/21, WM 2022, 1303 Rn. 14; vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 37 ff.; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 21). Ohnedies sichern § 196 Abs. 1 GVG und das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG), dass die Zuordnung des Entscheidungsergebnisses zum einzelnen Richter nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 15. November 2021 - ARNot 1/21, WM 2022, 1303 Rn. 14).

62

bb) Zwar hat die V. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Urteil vom 30. Januar 2020 (Rs. 29295/16, BeckRS 2020, 759 [engl.], NLMR 2020, 28 [dt. Übers.]) entschieden, dass die Doppelrolle des Präsidenten eines Oberlandesgerichts, der einerseits die Stelle vertritt, welche die Enthebung eines Notars aus seinem Amt erlassen hat, und andererseits Präsident des Gerichts ist, an dem der Notarsenat über die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung zu entscheiden hatte, geeignet sein könnte, objektiv gerechtfertigte Zweifel aufseiten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notarsenats aufkommen zu lassen (EGMR, NLMR 2020, 28 Rn. 72). Zudem hat es die V. Kammer in dem entschiedenen Fall nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung des Präsidenten an Disziplinar- und Beförderungsentscheidungen geeignet sein könnte, objektiv gerechtfertigte Zweifel aufseiten des Beschwerdeführers zu wecken (EGMR, NLMR 2020, 28 Rn. 78).

63

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber zum einen insoweit, als die Präsidentin des Bundesgerichtshofs nicht selbst die Entscheidung über die Benennungsliste getroffen hat, sondern zwar Vorsitzende des Beklagten ist, aber nur eine gleichwertige Stimme unter den insgesamt 25 Mitgliedern des Beklagten hat. Zudem erfolgte die Stimmabgabe im Wege einer geheimen Wahl, so dass - außer bei einstimmigen - Entscheidungen nicht ersichtlich ist, für welche Kandidaten die Präsidentin gestimmt hat. Zum anderen werden im Unterschied zu Richtern am Oberlandesgericht Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes nicht regelmäßig beurteilt; für sie wird nur eine Anlassbeurteilung erstellt, wenn sie sich um ein anderes Amt bewerben sollten (Staats, DRiG, § 46 Rn. 8; Domgörgen, ZRP 2023, 19, 21).

64

c) Das gerichtliche Verfahren genügt den Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Sowohl die Zuständigkeit des Senats als auch das Verfahren ist gesetzlich geregelt. Wie unter 1. dargelegt, ergibt sich die Zuständigkeit des Senats aus § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO. § 112c BRAO Abs. 1 Satz 1 BRAO bestimmt, dass - soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält - die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend gelten. Damit gibt die Verwaltungsgerichtsordnung die möglichen Klagearten, die Sachurteilsvoraussetzungen und das Verfahren im jeweiligen Rechtszug vor (vgl. Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 112c Rn. 2). § 112d BRAO wiederum bestimmt, gegen wen die Klage zu richten ist.

65

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte durch Übersendung der Benennungsliste an den Bundesminister der Justiz (im Folgenden: Minister) dem Kläger die Inanspruchnahme von vorläufigem gerichtlichen Rechtsschutz nicht unmöglich gemacht. Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 im Einzelnen dargelegt hat, scheitert ein Antrag auf einstweilige Anordnung vielmehr daran, dass die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, nicht besteht. Denn der Kläger kann selbst nach der Zulassung der auf der Liste des Wahlausschusses stehenden Rechtsanwälte sein Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof weiterverfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, juris Rn. 3).

66

3. Der Wahlausschuss ist passivlegitimiert. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 (AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137) ausgegangen. Hieran hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449) nichts geändert. Nunmehr bestimmt § 112d Abs. 1 Nr. 2 BRAO, dass die Klage gegen die Rechtsanwaltskammer oder Behörde gerichtet werden muss, deren Entschließung - gemeint sind Wahlen und Beschlüsse (vgl. nur BT-Drucks. 16/11385 S. 42) - Gegenstand des Verfahrens ist. Diese Verpflichtung setzt gedanklich die Beteiligtenfähigkeit der Rechtsanwaltskammer oder Behörde voraus. Deshalb kommt es nicht auf die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO an. Beklagter im Wahlanfechtungsverfahren ist der Wahlausschuss als zuständige "Behörde" im Sinne des § 112d Abs. 1 Nr. 2 BRAO (Senat, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 10).

67

Da der Beklagte in diesem Verfahren als Behörde anzusehen ist, kommt ihm das sogenannte Behördenprivileg gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO zugute, wonach sich Behörden auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden vertreten lassen können. Der Beklagte konnte daher Herrn Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. mit der Vertretung beauftragen.

68

4. Der Hauptantrag des Klägers, festzustellen, dass der gegen den Kläger ergangene Bescheid vom 18. November 2024 über dessen Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof rechtswidrig gewesen sei, ist unzulässig.

69

Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier der Fall, da trotz Ernennung der auf der Liste des Wahlausschusses benannten Bewerber der Kläger sein Ziel der Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof weiterverfolgen kann. Denn wenn der Wahlausschuss oder der Minister seinen Spielraum bei der Auswahl der Kandidaten zum Nachteil des Antragstellers überschreitet, stellt dies einen sachlichen Grund für eine zusätzliche Zulassung dar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - AnwZ 2/13, juris Rn. 6). Ein solcher Spielraum für sachlich gerechtfertigte zusätzliche Zulassungen würde nur dann nicht bestehen, wenn dies den Erfordernissen der Rechtspflege zuwiderlaufen würde, insbesondere damit die Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs unter den Revisionsanwälten entstehen könnte oder die auskömmliche Lebensgrundlage der bereits beim Bundesgerichtshof tätigen Rechtsanwälte bedroht wäre (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2013, aaO). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

70

5. Die Hilfsanträge des Klägers, den Bescheid über die Nichtbenennung des Klägers aufzuheben und den Kläger zur Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof zu benennen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, diese Benennung vorzunehmen, sind unbegründet. Der Beklagte ist ordnungsgemäß besetzt und hat die Benennungsliste verfahrensfehlerfrei aufgestellt. Die Wahl der benannten Kandidaten hielt sich in dem dem Beklagten eingeräumten Spielraum, so dass der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Benennung hat.

71

a) Der Beklagte war und ist ordnungsgemäß besetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Vorsitzende des VIa. Zivilsenats, Frau Richterin am Bundesgerichtshof , zu Recht nicht Mitglied des Wahlausschusses.

72

Gemäß § 165 Abs. 1 BRAO besteht der Wahlausschuss aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Zu den Senatspräsidenten der Zivilsenate zählt nicht der Vorsitzende eines Hilfssenats.

73

aa) Dies ergibt sich schon aus der Stellung eines Hilfssenats. Der Sache nach stellt die Bildung eines Hilfssenats nichts anderes dar als eine außerordentliche Vertretungsregelung auf Senatsebene für einen Sonderfall der Verhinderung (BGH, Urteile vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 394 [= juris Rn. 12]; vom 14. Juli 1995 - 5 StR 532/94, BGHSt 41, 175, 178 [= juris Rn. 15] [jeweils zu einer Hilfsstrafkammer]). Der Hilfssenat vertritt den ordentlichen Senat in solchen Geschäften, die dieser nicht selbst erledigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1995, aaO). Insbesondere dürfen nur Aufgaben desjenigen ständigen Spruchkörpers zugewiesen werden, anlässlich dessen Belastung die Errichtung des Hilfsspruchkörpers erfolgte (vgl. Bock in Rotsch/Saliger/Tsambikakis, StPO, § 60 GVG Rn. 8).

74

Der VI. Zivilsenat ist somit im Wahlausschuss durch seinen Vorsitzenden "vertreten". Damit ist sichergestellt, dass Erfahrungen der Kandidaten auf dem Zuständigkeitsgebiet dieses Senats entsprechend gewürdigt werden können. Durch die Nichtbeteiligung des Vorsitzenden eines Hilfssenats wird aber auch gewährleistet, dass nicht einem bestimmten Zuständigkeitsgebiet mehr Gewicht zukommt als den Zuständigkeitsgebieten der anderen Zivilsenate.

75

bb) Auch aus der Intention des Gesetzgebers bei Schaffung der Regelung des § 165 Abs. 1 BRAO ergibt sich, dass der Vorsitzende eines Hilfssenats nicht dem Wahlausschuss angehört.

76

Im Regierungsentwurf einer Bundesrechtsanwaltsordnung aus dem Jahr 1958 war zunächst vorgesehen, dass der Wahlausschuss aus den Mitgliedern des Präsidiums des Bundesgerichtshofs, des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof bestehen soll (BT-Drucks. 3/120, S. 32 und 110 [zu § 179 BRAO-E]). Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestand gemäß der Vorschrift des § 131 GVG in der Fassung des Gesetzes vom 12. September 1950 (BGBl. S. 455) aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, den Senatspräsidenten und den vier dienstältesten Mitgliedern des Bundesgerichtshofs. Laut Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs im Jahr 1958 gab es in diesem Jahr acht Zivilsenate und fünf Strafsenate, wobei der Präsident des Bundesgerichtshofs den Vorsitz im I. Zivilsenat hatte. In dem Entwurf der Bundesrechtsanwaltsordnung war vorgesehen, dass sich das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister zusammensetzen sollte. Das Präsidium der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof sollte hingegen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister bestehen, wobei der Vorstand die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen kann.

77

Die Vorschrift im Regierungsentwurf hätte daher bezogen auf die Mindestzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Gruppen zu einem deutlichen Übergewicht der richterlichen Mitglieder geführt.

78

Durch den Rechtsausschuss wurde daher vorgeschlagen, statt des Präsidiums des Bundesgerichtshofs den Präsidenten des Bundesgerichtshofs und die Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs einzusetzen. Zur Begründung gab er an, der Ausschuss habe den Wahlausschuss aufseiten des Bundesgerichtshofs verkleinert. Dadurch werde die paritätische Zusammensetzung des Wahlausschusses aus Richtern und Rechtsanwälten besser gewahrt (BT-Drucks. 3/778, S. 9 [zu § 179 BRAO-E]). Bezogen auf die Mindestanzahl wurde dadurch eine Besetzung von neun richterlichen Mitgliedern (bzw. acht, falls der Präsident des Bundesgerichtshofs zugleich Vorsitzender eines Zivilsenats war) und neun anwaltlichen Mitgliedern erreicht. Dieser Grundgedanke der Parität spricht dafür, dass ein Anwachsen der Anzahl der richterlichen Mitglieder nur durch Errichtung eines neuen ständigen Zivilsenats mit eigenem Zuständigkeitsbereich erfolgen kann.

79

b) Dass der Wahlausschuss gegenüber dem Bundesminister der Justiz 14 Personen benannt hat, hält sich im Rahmen des dem Wahlausschuss eingeräumten Beurteilungsspielraums.

80

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

81

Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, hält § 168 Abs. 2 BRAO einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 35). Zwar hat der Gesetzgeber dem Wahlausschuss keine Vorgaben zur konkreten Bestimmung der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte gemacht. Trotz der Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "angemessen" lässt sich jedoch ein hinreichend bestimmter, vom Gesetzgeber gewollter Regelungsgehalt erkennen, so dass die Möglichkeit einer Auslegung durch die Rechtsprechung eröffnet ist. Diese führt mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck zu dem Ergebnis, dass die angemessene Zahl der bei dem Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten ist. Aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeit beschränkt einerseits der Geschäftsanfall der Zivilsenate die Zahl der Zulassungen, während andererseits die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden gebietet, dass für die Parteien eine hinreichende Auswahl unter mehreren Rechtsanwälten möglich ist (vgl. BVerfG, aaO).

82

Die Angemessenheit der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte wird hierdurch in einer Hinsicht durch die Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten der Rechtsuchenden sowie in anderer Hinsicht durch die Sicherung ausreichender Betätigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof begrenzt. Eine genauere gesetzliche Regelung erscheint nach der Eigenart des zu ordnenden Sachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck kaum möglich (BVerfG, aaO Rn. 37). Überdies wird die verbleibende Ungenauigkeit dadurch abgemildert, dass die Festlegung der genauen Zahl der Rechtsanwälte zwischen den genannten Grenzpunkten der Sachkunde des Wahlausschusses überlassen ist, dessen Zusammensetzung sicherstellt, dass partikulare Motivationen und Interessen in der geheimen Wahl (§ 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO) keine Mehrheit finden (BVerfG, aaO Rn. 38). Über die genaue Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte entscheidet zudem nicht der Wahlausschuss, sondern das Bundesministerium der Justiz (§ 170 Abs. 1 BRAO). Hiernach können aus der Bewerberliste weniger oder bis zu doppelt so viele Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof zugelassen werden, wie der Wahlausschuss für angemessen hielt (BVerfG, aaO Rn. 38).

83

bb) Von der Abstimmung waren die Mitglieder des Wahlausschusses, die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof sind, nicht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen.

84

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz Nr. 1 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz jedoch nur, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG ist eine außerhalb dieses Gesetzes bestehende Bestimmung inhaltsgleich oder entgegenstehend, wenn ihr durch Auslegung ermittelter Regelungsanspruch abschließend ist (BVerwG, NVwZ 1987, 488). Aus den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Zusammensetzung und den Aufgaben des Wahlausschusses ergibt sich, dass die Mitglieder des Wahlausschusses, die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof sind, nicht allein wegen dieses Umstands an der Entscheidung über die für angemessen gehaltene Zahl neu zuzulassender Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof verhindert wären.

85

Gemäß § 165 Abs. 1 BRAO gehören zum Wahlausschuss auch die Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. Der Wahlausschuss benennt gemäß § 168 Abs. 2 BRAO aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Wahlausschuss und nicht nur ein Teil des Wahlausschusses die Zahl der neu zuzulassenden Rechtsanwälte, die er für angemessen hält. Dass an dieser Bestimmung auch die Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof mitwirken sollen, ergibt sich daraus, dass die Angemessenheit der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte in einer Hinsicht durch die Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten der Rechtsuchenden sowie in anderer Hinsicht durch die Sicherung ausreichender Betätigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof begrenzt wird (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37) und es gerade für die Beurteilung des zweiten Punktes erforderlich ist, die Sachkunde der als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof tätigen Mitglieder des Wahlausschusses in die Entscheidung miteinfließen zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80, juris Rn. 9 mwN). Die Zusammensetzung des Wahlausschusses stellt wiederum sicher, dass partikulare Motivationen und Interessen in der geheimen Wahl (§ 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAO) keine Mehrheit finden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 38). Über die genaue Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte entscheidet zudem nicht der Wahlausschuss, sondern das Ministerium (§ 170 Abs. 1 BRAO).

86

cc) Der Ablauf des Wahlverfahrens begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers haben nicht nur acht Mitglieder des Beklagten für die Zahl von sieben neu zuzulassenden Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof gestimmt. Vielmehr hat der Beklagte vor der Abstimmung zulässigerweise einstimmig bestimmt, dass Stimmen für höhere Zahlen, für die sich nicht die erforderliche Mehrheit finden, den jeweils niedrigeren Zahlen hinzugezählt werden. Somit ergibt sich für die Anzahl von sieben neu zuzulassenden Rechtsanwälten eine Stimmzahl von 8 + 5 + 3 + 3 und damit eine Mehrheit im Wahlausschuss. Durch diesen einstimmig gefassten Beschluss des Wahlausschusses wird in sachgerechter Weise ermöglicht, den Bedarf an Neuzulassungen in einem einzigen einheitlichen Wahlgang festzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 28).

87

dd) Das Ergebnis hält sich im Rahmen des dem Wahlausschuss eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dem Beklagten standen die zur Bestimmung der Anzahl der neu zuzulassenden Rechtsanwälte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Kläger vermisst zwar eine Begründung für die getroffene Entscheidung, zeigt aber nicht auf, dass sich aufgrund der Unterlagen eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Beklagten ergebe.

88

Die Unterlagen weisen - wie auch bei der vorangegangenen Wahl - die Entwicklung der beim Bundesgerichtshof eingegangenen Verfahren (Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden), die Zahl und Altersstruktur der Revisionsanwälte, den Anteil der Rechtsanwältinnen an der Gesamtzahl der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte, die Zahl der Richter in den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs und die Streitwerte im Einzelnen aus und stellen unter anderem die Entwicklung der eingegangenen Verfahren (Revisionen, Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden) im Vergleich zur Zahl der Richter und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof dar (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 26). Die Bedarfsentscheidung an diesen Parametern und an den sich daraus ergebenden Abwägungsgesichtspunkten auszurichten, war sachgerecht (Senat, Urteil vom 2. Mai 2016, aaO).

89

Aus den Unterlagen ergibt sich, dass seit der letzten Wahl elf Rechtsanwälte auf die Zulassung verzichteten, zwei verstarben und bei einem Rechtsanwalt die Entscheidung des Ministeriums über den Widerruf der Zulassung nach seinem Verzicht noch ausstand. Der Beklagte hielt eine Zahl von sieben neu zuzulassenden Rechtsanwälten für angemessen und war daher der Ansicht, dass nicht alle ausgeschiedenen Rechtsanwälte zu ersetzen sind. Aufgrund der in den Jahren 2023 und 2024 festzustellenden Rückgänge bei den Eingängen begründet dieser Umstand keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Durch die gemäß § 168 Abs. 2 BRAO vorgesehene Benennung der doppelten Zahl von Rechtsanwälten, die der Beklagte für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält, war zudem der Weg für das Ministerium offen, eine andere Bewertung vorzunehmen.

90

ee) Dass sich nach der Wahl Veränderungen bei den zugelassenen Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof ergaben, indem ein Rechtsanwalt in den Ruhestand trat und ein Rechtsanwalt verstarb, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Bedarfsermittlung.

91

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwGE 121, 140, 143 [= juris Rn. 17]; BVerwGE 120, 246, 250 [= juris Rn. 35] mwN).

92

Aus § 168 Abs. 2 BRAO ergibt sich die Aufgabe des Wahlausschusses zur Bestimmung der Zahl der Rechtsanwälte, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält. Dem Wahlausschuss wird damit eine Bedarfseinschätzung übertragen, welche die besondere Sachkunde dieses Gremiums erfordert und prognostische Elemente - hinsichtlich der Entwicklung des Geschäftsanfalls und möglicher Veränderungen bei den bereits zugelassenen Rechtsanwälten - beinhaltet. Da nur nachgeprüft werden kann, ob sich der Wahlausschuss im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten hat, sind die Umstände maßgeblich, die dem Wahlausschuss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben (vgl. BVerwGE 121, 140, 143 [= juris Rn. 18]; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 7 B 18/12, juris Rn. 27; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 268, Stand: Februar 2025).

93

Im Übrigen ist bei der dem Beklagten vorliegenden "Liste der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte (nach Lebensalter)" bei Rechtsanwalt vermerkt, dass er am 21. Oktober 2024 auf die Zulassung verzichtet hat und ein "BMJ-Widerruf" noch aussteht. Dieser Umstand wurde daher von dem Beklagten bereits berücksichtigt. Durch die "Übersicht zur Altersstruktur der derzeit zugelassenen Rechtsanwälte" stand dem Beklagten zudem nicht nur das Durchschnittsalter von 66,1 Jahren vor Augen, sondern auch der Umstand, dass zehn Rechtsanwälte älter als 70 Jahre waren und somit auch damit gerechnet werden musste, dass es in den nächsten Jahren zu einem weiteren Ausscheiden von Rechtsanwälten kommen kann.

94

c) Die vom Wahlausschuss getroffene Auswahl unter den Kandidaten und die damit verbundene Nichtberücksichtigung des Klägers ist nicht zu beanstanden.

95

Die Wahlentscheidung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Zwar ist die Wahl geheim und entzieht sich als Entscheidung eines vielköpfigen Gremiums, in die unterschiedlichste Bewertungen der einzelnen Mitglieder einfließen, von der Natur der Sache her einer näheren Begründung (Senat, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 41 mwN). Dies erschwert die gerichtliche Kontrolle, schließt sie aber nicht völlig aus. Hierbei ist - nicht anders als bei Entscheidungen eines Richterwahlausschusses - zu beachten, dass dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zukommt und er bei der Auswahl ein Ermessen hat. Überprüft werden kann allerdings, ob der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit verletzt worden ist (Senat, Urteil vom 2. Mai 2016, aaO). Die Prüfung durch den Senat beschränkt sich in diesem Rahmen darauf, ob der Ausschuss das Verfahren eingehalten, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt und dabei ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält. Im Übrigen ist dem Senat aber eine sachliche Kontrolle des Abstimmungsergebnisses verwehrt (Senat, Urteil vom 2. Mai 2016, aaO).

96

aa) Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Aufstellung der Benennungsliste liegt nicht vor.

97

Die Bewertung, welche Bewerber in diesem Sinne fachlich und persönlich besonders qualifiziert sind und welche dann aus diesem Kreis letztlich dem Ministerium benannt werden, setzt eine Gesamtwürdigung verschiedenster Umstände voraus, die vom Gesetzgeber bewusst dem fachkundigen Wahlausschuss übertragen worden ist und die sich im Kern einer gerichtlichen Kontrolle entzieht. Hierbei obliegt dem Wahlausschuss, nicht anders als später dem Ministerium, zusätzlich die Aufgabe der Prüfung, ob die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof im Fall der Neuzulassungen auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht. Insoweit ist zum Beispiel der Frage nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des Beurteilungsspielraums eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stärkere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof oder eine Verstärkung des Frauenanteils oder eine gewisse Mischung von Bewerbern, die schon Revisionsverfahren bearbeitet haben, mit solchen zu erreichen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den Instanzgerichten qualifiziert haben (Senat, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 69).

98

bb) Die zur Beurteilung der Kandidaten verwendeten Kategorien "besonders geeignet", "gut geeignet", "geeignet" und "nicht geeignet" sind hinreichend bestimmt. Sie sind im Zusammenhang mit dem Anforderungsprofil zu sehen, in dem mehrere Kriterien aufgeführt werden. Den Berichterstattern ist klar, dass sich die Beurteilungskategorien danach richten müssen, in welchem Maße die Kriterien im Anforderungsprofil erfüllt sind. Ähnlich wie Prüfungsnoten sind die Beurteilungskategorien nicht isoliert zu sehen, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Berichterstatter beeinflusst wird (vgl. BVerfGE 84, 34, 51 f.). Durch die begrenzte Anzahl, den Hinweis, dass keine Zwischenstufen möglich sind, und die Bezeichnung der Kategorien ist sichergestellt, dass die einzelnen Stufen sich bestimmt genug voneinander abgrenzen lassen. Dadurch, dass eine allgemeine Aussprache über das gesamte Bewerberfeld stattfand, die Berichterstatter jeweils zu den von ihnen beurteilten Kandidaten vortrugen und bei den einzelnen Wahlgängen eine Diskussion darüber geführt wurde, welcher Kandidat sich für den jeweiligen Platz besonders eignet, wurde gewährleistet, dass das gesamte Kandidatenfeld in den Blick genommen wird und eine Einordnung eines Kandidaten auch im Vergleich zu sämtlichen anderen Kandidaten vorgenommen werden kann.

99

cc) Dass der Wahlausschuss nicht für alle Kandidaten dieselben zwei Berichterstatter bestimmte, sondern die Kandidaten auf mehrere Berichterstatter-Paare aufteilte, führt nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen.

100

Aus § 167 Abs. 2 BRAO, wonach zur Vorbereitung der Wahl der Wahlausschuss zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter bestellt, ergibt sich nicht, dass alle Kandidaten nur von denselben zwei Personen beurteilt werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 1 und 46; vgl. VG Schleswig, NJW 2002, 2657, 2659 [= juris Rn. 25] [zu § 10 Abs. 3 RiWG]; Staats, Richterwahlgesetz, 2. Aufl., § 10 Rn. 13). Die Regelung nahm als Vorbild die Bestimmung in § 10 Abs. 3 RiWG (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 111 [zu § 181 BRAO-E]), wonach zur "Vorbereitung der Entscheidung" der Richterwahlausschuss zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmt. Dazu gehört, dass gemäß § 11 RiWG der Richterwahlausschuss prüft, ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt. § 167 Abs. 1 BRAO bestimmt entsprechend, dass der Wahlausschuss prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt. Daraus folgt, dass die Entscheidung jeweils personenbezogen ist und es auf dieser Grundlage zulässig ist, pro Kandidat zwei Berichterstatter zu bestimmen, aber nicht für alle Kandidaten dieselben zwei Berichterstatter zum Einsatz kommen zu lassen.

101

Die Vorschrift legt somit nur das Vier-Augen-Prinzip fest, bestimmt also, dass ein Kandidat von zwei Personen zu beurteilen ist. Durch die hier vorgenommene Besetzung der Berichterstatter mit je einem Bundesrichter und einem Rechtsanwalt ist der Kandidat davor geschützt, dass seine Qualifikationen nur aus einem bestimmten Blickwinkel heraus beurteilt werden (vgl. Vorwerk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 167 BRAO, Rn. 5).

102

Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn es mehrere Berichterstatter-Paare gibt. Der Vorteil der gewählten Herangehensweise ist, dass jedes Mitglied des Wahlausschusses sich einen persönlichen Eindruck von mehreren Kandidaten machen und die dadurch gewonnene Einschätzung mit in die Diskussion einbringen konnte.

103

Der Wahlausschuss musste auch nicht - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gefordert - die Einzelgespräche mit den Kandidaten selbst führen. Die Vorbereitung der Wahl durch zwei Berichterstatter ist in § 167 Abs. 2 BRAO ausdrücklich vorgesehen und begegnet in der konkreten Durchführung durch den Wahlausschuss keinen Bedenken. Ein zwingender Grund, von dieser Möglichkeit im vorliegenden Wahlverfahren keinen Gebrauch zu machen, ist nicht ersichtlich.

104

dd) Dass zwei Gruppen - Rechtsanwälte, die bereits in der Kanzlei eines BGH-Anwalts tätig waren, und andere, bei denen dies nicht der Fall ist - gebildet wurden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

105

(1) Aus der Niederschrift über die vorbereitende Sitzung des Beklagten am 29. April 2024 (S. 116 ff. der Verfahrensakten des Beklagten) ergibt sich, dass diese Aufteilung in zwei Gruppen im Rahmen der Beschlussfassung über die Berichterstattungen erfolgte. Für die Zweitvoten der anwaltlichen Berichterstatter wurden "zur Vermeidung des Anscheins von Befangenheit" zwei Bewerbergruppen gebildet, "je nachdem ob die Bewerberin oder der Bewerber jemals in einer Kanzlei eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts tätig war (auch als Referendar) (Gruppe 1) oder nicht (Gruppe 2)". Es folgte eine Aufstellung über die sich daraus ergebende Zusammensetzung der Gruppen, welche mit der Feststellung eingeleitet wurde, dass sich "folgende etwa gleich große Gruppen" ergeben hätten. Die Gruppe 1 bestand aus 19 Personen, die Gruppe 2 aus 17 Personen. Die Personen aus Gruppe 1 wurden den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer zur Berichterstattung zugeteilt, während die Personen der Gruppe 2 den Mitgliedern des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof zugewiesen wurden. Daraus geht hervor, dass die Gruppenbildung nur vorgenommen wurde, um bei der Zuweisung zu den Berichterstattern sicherzustellen, dass die Kandidaten, die bereits bei einem BGH-Anwalt gearbeitet hatten, nicht durch einen BGH-Anwalt als Berichterstatter beurteilt würden. Die jeweilige Größe der Gruppen ergab sich durch die Anwendung des Unterscheidungskriteriums auf die vorgeschlagenen Kandidaten. Dem Vorgang kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnommen werden, dass den Personen der Gruppe 2 "von Anfang an" (und somit noch vor Beurteilung der Kandidaten durch die Berichterstatter und Festlegung der Zahl der für erforderlich angesehenen neu zuzulassenden Rechtsanwälte) 50 % der Plätze auf der Benennungsliste zugewiesen werden sollten.

106

(2) Dass sich auf der Benennungsliste sechs Personen ( ) befinden, die noch nicht in einer Kanzlei eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts tätig waren, begründet keinen Anhaltspunkt dafür, dass gleichheitswidrige Kriterien zur Anwendung gekommen wären.

107

Eine Beschränkung auf Rechtsanwälte, die bei einem BGH-Anwalt mitgearbeitet haben, oder eine bestimmte Quote von solchen Rechtsanwälten ist nicht geboten. Der Wahlausschuss kann sich das Ziel setzen, eine Mischung von Rechtsanwälten, die bereits über Erfahrungen mit der Arbeitsweise der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof verfügen, und solchen ohne diese Erfahrung zu wählen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, juris Rn. 60, insoweit in BGHZ 170, 137 nicht abgedruckt).

108

§ 167 Abs. 1 BRAO bestimmt nur, dass der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzen muss. Der Gesetzgeber hatte Rechtsanwälte vor Augen, die sich in besonderem Maße durch wissenschaftliche Arbeit und praktische Erfahrung auszeichnen (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 109 f. [vor §§ 176 ff. BRAO-E]), und wollte, dass die Auswahl durch ein Zusammenwirken aller Kräfte erfolgt, die ein berechtigtes Interesse an der Auswahl haben (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 110 [zu § 178 BRAO-E]). Die Kriterien des von dem Beklagten aufgestellten Anforderungsprofils können auch von Rechtsanwälten erfüllt werden, die "nur" Fälle bearbeitet haben, die vor Instanzgerichten verhandelt worden sind. So muss sich ein Anwalt, wenn ein Fall in zweiter Instanz verhandelt wird, Gedanken machen, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist, und wird sich mit entsprechenden Anregungen an das Gericht wenden. Zudem wird ein Rechtsanwalt einen Überblick darüber haben, welche Rechtsfragen in seinem Fachgebiet noch nicht geklärt sind und ob eine divergierende Rechtsprechung zu einer bestimmten Frage existiert.

109

Dass ihre berufliche Laufbahn die Prognose rechtfertigt, dass sie im Fall der Zulassung den besonderen Anforderungen einer Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gerecht werden (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 68), ist den Kandidaten auf der Benennungsliste, die noch nicht in einer Kanzlei eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts tätig waren, in den Voten bestätigt worden. [...]

110

ee) Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht ersichtlich, dass der Wahlausschuss dem Umstand eine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte, dass ein Kandidat in Aussicht hat, mit einem BGH-Anwalt eine Sozietät eingehen zu können.

111

Dieser Umstand wurde in einigen Stellungnahmen zwar angesprochen, aber nicht als entscheidend eingestuft.

112

(1) [...]

113

[...]

114

[...]

115

Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich daher nicht, dass eine mögliche Sozietät mit einem bereits tätigen BGH-Anwalt bei der Einstufung der Kandidaten erhebliche Bedeutung hatte.

116

(2) Beim Kläger gingen beide Berichterstatter davon aus, dass der Kläger keine Schwierigkeiten bei der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof und bei der Einrichtung einer Kanzlei hätte. Der Umstand, dass er keine Sozietätszusage hatte, spielte keine Rolle. [...]

117

ff) Dass die drei auf der Liste benannten Rechtsanwältinnen zu den ersten sieben Personen auf der Benennungsliste gehörten, stellt keine rechtswidrige Bevorzugung aufgrund des Geschlechts dar.

118

Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich von unzulässigen Auswahlkriterien leiten ließ. Angesichts einer Frauenquote von 13,89 % bei den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof zum 30. September 2024 durfte der Wahlausschuss versuchen, den Frauenanteil zu erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 45), und vorschlagen, dass unter sieben neu zu wählenden Anwälten drei Frauen sein sollten. Die Platzierung der drei Frauen unter den sieben aus Sicht des Wahlausschusses zu wählenden Kandidaten lässt sich zudem durch die jeweils von beiden Berichterstattern vergebenen Bewertungsstufen und den damit verbundenen Stellungnahmen ohne weiteres nachvollziehen.

119

gg) Es liegt keine unzulässige Diskriminierung des Klägers wegen des Alters vor.

120

Aus der Benennungsliste ergibt sich, dass es für den Beklagten auch eine Rolle gespielt haben dürfte, Kandidaten zu wählen, die das Durchschnittsalter der zugelassenen Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (66,1 Jahre) deutlich unterschreiten. So sind die ältesten Kandidaten unter den ersten sieben der Benennungsliste 1972 bzw. 1979 geboren. Nimmt man alle Kandidaten der Benennungsliste in den Blick, ist der älteste 1967 geboren. Die Hälfte der Kandidaten ist in den 80er Jahren geboren. Sämtliche Kandidaten auf der Benennungsliste entsprechen jedoch in vollem Umfang dem Anforderungsprofil des Beklagten.

121

Das Kriterium des Alters durfte in die Wahlentscheidung einfließen. Demzufolge durfte die Zweitberichterstatterin in ihrem Votum auch anführen, dass der Kandidat zu den älteren Bewerbern zähle.

122

Ausdrücklich bestimmt das Gesetz nur, dass die Bewerber das 35. Lebensjahr vollendet haben und fünf Jahre ununterbrochen als Rechtsanwälte zugelassen sein müssen. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass nur erfahrene Berufsangehörige als Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zugelassen werden (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 24), hält dieses Merkmal aber durch die von ihm aufgestellten Mindestanforderungen für erfüllt.

123

Der Wahlausschuss darf im Rahmen der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege auch den Aspekt einer geordneten Altersstruktur berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 36; Beschluss vom 18. Februar 2005 - AnwZ 3/03, BGHZ 162, 199, 208). Eine Verjüngung der Rechtsanwaltschaft ist ein zulässiges Kriterium (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 45). Zu Altersgrenzen im Wahlnotariat hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers ist, durch eine geordnete Altersstruktur eine funktionstüchtige Rechtspflege in dem Sinne zu gewährleisten, dass sowohl die größtmögliche Vielfalt als auch ein Mindestmaß an Berufserfahrung der Träger des Notarberufs gesichert sind (BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23, juris Rn. 113). Nach Art. 21 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union sind Diskriminierungen unter anderem wegen des Geschlechts, des Alters oder des Vermögens verboten. Was konkret die Diskriminierung wegen des Alters anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000 fallen, mit der für den Bereich der Beschäftigung und des Berufs das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisiert wird, unter Beachtung dieser Richtlinie vorgehen müssen (EuGH, NZA 2020, 1385 Rn. 82 f.). Eine geordnete Altersstruktur zu wahren bzw. eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, ist jedoch auch ein legitimes Ziel im Sinne des Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie (vgl. EuGH, NJW 2025, 495 Rn. 29 und 31, jeweils mwN). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob Art. 21 Abs. 1 der Charta der Europäischen Union dem Ziel einer Verjüngung der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof entgegensteht, ist nicht veranlasst. Die Frage ist durch die dargestellte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifelsfrei zu beantworten (siehe auch BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23, juris Rn. 79).

124

Vorliegend ergibt sich aus den Unterlagen, die dem Beklagten zur Verfügung standen, dass das Durchschnittsalter der zugelassenen Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof im Jahr 2000 60 Jahre betrug, im Jahr 2006 62 Jahre und im Jahr 2013 61,7 Jahre (jeweils vor den Wahlen neuer Rechtsanwälte), während es sich zum 30. September 2024 auf 66,1 Jahre belief. Von den zu diesem Zeitpunkt zugelassenen 36 Rechtsanwälten waren nur acht unter 60 Jahre alt. Der jüngste war 52 Jahre alt. Gerade im Hinblick auf die Gewährleistung hinreichender Auswahlmöglichkeiten der Rechtsuchenden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 37), wozu auch die Auswahl von Berufsträgern aus unterschiedlichen Altersgruppen gehört (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796/23, juris Rn. 112), durfte der Beklagte mit der Benennungsliste einen Schwerpunkt auf jüngere Kandidaten setzen.

125

hh) Der Beklagte durfte sich gegen die Aufnahme des Klägers in die Liste entscheiden, obwohl seine Beurteilung positiv ausgefallen und er von den Berichterstattern jeweils mit " " eingestuft worden ist. Die vorläufige Beurteilung des einzelnen Bewerbers in den Voten der Berichterstatter sagt für sich genommen nichts darüber aus, wie sich die Beurteilung im Gesamtvergleich darstellt. Dieser Gesamtvergleich und die daraus folgende Rangfolge der Bewerber ergeben sich erst aus dem Wahlakt selbst, in dem die einzelnen Mitglieder des Wahlausschusses ihre persönliche Beurteilung der Bewerber auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die Berichterstatter und der Aussprache im Wahlausschuss durch die in ihrer eigenen Verantwortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. Aus einem Vergleich der die Wahlentscheidung vorbereitenden Voten lässt sich daher nicht ableiten, dass der Beklagte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritt, als sich die Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Wahl gegen den Kläger und für die auf der Liste aufgeführten Bewerber entschied (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 52).

126

Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei jedem Kandidaten auf der Liste die Anforderungskriterien "ausgeprägte kommunikative Kompetenz" und "hohe soziale Kompetenz" erfüllt. In den Voten wurde jeweils mit Begründung auf diese Punkte eingegangen. Wenn manchmal im Wesentlichen nur auf das geführte Gespräch mit dem Bewerber verwiesen wurde, ist dies ausreichend, da sich diese Punkte im persönlichen Umgang beurteilen lassen.

127

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Kandidat eine schlechtere Beurteilung als der Kläger erhielt, ist dies für die Entscheidung unerheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers kann in diesem Zusammenhang nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG abgestellt werden. Der Beruf des Rechtsanwalts ist kein öffentliches Amt im Sinne dieser Vorschrift, da ein Rechtsanwalt keine dem öffentlichen Dienst angenäherten Funktionen wahrnimmt (Höfling in Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 130. Lieferung, August/2007, Art. 33 Rn. 105 mwN). Dies gilt auch für einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Das wesenstypische Element der freien Rechtsanwaltschaft liegt in der staatlicher Einflussnahme entzogenen, unabhängigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden. In diesem maßgeblichen Merkmal unterscheidet sich die Tätigkeit der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte nicht von der aller Rechtsanwälte (BVerfG, NJW 2008, 1293 Rn. 31).

128

Entscheidend ist nur, ob die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung und unter Einhaltung der Auswahlkriterien vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2017, 2670 Rn. 19). Dies ist bei dem Kandidaten - wie auch bei den übrigen Kandidaten - der Fall. [...]

129

d) Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beklagte nicht näher begründen, warum der Kläger nicht gegenüber dem Ministerium benannt wurde.

130

§ 168 Abs. 1 Satz 3 BRAO bestimmt, dass die Abstimmung im Wahlausschuss geheim ist. Der Gesetzgeber sah die Wahl als "sachdienliche Form" an, um die geeigneten Bewerber zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 3/120, S. 110 [zu § 178 BRAO-E]). Diese Vorschriften gehen den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Begründung eines Verwaltungsakts vor, da die Bundesrechtsanwaltsordnung den Wahlcharakter in den Vordergrund stellt. Das Ergebnis der Entscheidung eines Wahlausschusses ist in der Regel nicht zu begründen (BVerfG, NJW 2017, 2670 Rn. 20 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80, juris Rn. 14). Die Begründung beschränkt sich vielmehr auf die - auch hier erfolgte - Mitteilung, dass die Bewerbung nicht die erforderliche Mehrheit für die Benennung des Klägers gefunden hat. Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise eine weitergehende Begründung zu fordern - etwa bei Benennung von Kandidaten, welche von den Berichterstattern als "nicht geeignet" eingestuft wurden (vgl. BVerfGE 143, 22 Rn. 35) -, sind vorliegend nicht ersichtlich.

131

Aus denselben Gründen ist nicht zu beanstanden, dass der Wahlausschuss die dem Wahlakt vorangehende Aussprache nicht im Einzelnen dokumentiert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 53).

132

e) Soweit der Kläger bemängelt, keine Einsicht in die Unterlagen der Bewerber erhalten zu haben, die ebenfalls nicht auf die Benennungsliste gekommen sind, ist er nicht in seinen Rechten verletzt worden.

133

Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts aus § 100 VwGO ergibt sich schon deshalb nicht, weil sich dieses nur auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten bezieht, in die der Kläger jedoch vollständig Einsicht erhalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2025 - AnwZ (Brfg) 40/24, juris Rn. 20). Der Senat hat vorliegend auch keine Veranlassung, von dem Beklagten Unterlagen zu den Bewerbern anzufordern, die ebenfalls nicht auf die Benennungsliste gekommen sind.

134

Für die vorliegende Klage kommt es nur darauf an, ob dem Kläger die in die Benennungsliste aufgenommenen Rechtsanwälte zu Unrecht vorgezogen wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, BGHZ 170, 137 Rn. 39). Ob der Beklagte noch andere Bewerber auf die Liste hätte setzen müssen, ist unerheblich und spielt daher für die hier vorzunehmende Beurteilung keine Rolle. Insoweit besteht für die Beiziehung dieser Unterlagen kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 28/21, juris Rn. 17 mwN). Die Nichtöffentlichkeit der Beratungen und die geheime Abstimmung dienen zudem nicht zuletzt dem Persönlichkeitsschutz der Bewerber (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 1 BvR 913/78, 1 BvR 897/80, juris Rn. 14), welcher daher ebenfalls bei der Frage zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang eine Beiziehung von Verwaltungsakten veranlasst ist.

135

Die Nichtanforderung dieser Unterlagen stellt auch keinen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG dar. Denn diese schließt die Vorlage von Verwaltungsvorgängen, die die für das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und behördlichen Erwägungen dokumentieren, an das Gericht nur insoweit ein, als sie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der geltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 101, 106, 122; BVerwGE 125, 40 Rn. 7; 119, 229, 230 [zur Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO]).

II.

136

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert bemisst der Senat mit der Hälfte des Regelstreitwerts in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 2016 - AnwZ 1/14, juris Rn. 104).

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