Erinnerung gegen Versagung der Bescheinigung von Zustellungszeitpunkten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Bescheinigungen über die Bekanntgabe/Zustellung eines PKH-Antrags und zweier Senatsbeschlüsse; der Urkundsbeamte teilte mit, dass keine Bekanntgabe/Zustellung stattgefunden habe. Der Antragsteller erhob daraufhin Erinnerung; der Senat hat die Erinnerung zurückgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass ein Anspruch auf Bescheinigung nur bei tatsächlicher Zustellung besteht.
Ausgang: Erinnerung gegen Versagung der Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte als unbegründet zurückgewiesen; Anspruch nur bei tatsächlicher Zustellung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts nach § 112c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 VwGO und § 169 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn die betreffende Zustellung tatsächlich erfolgt ist.
Findet keine Zustellung statt, besteht kein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts; ein bloßer Antrag genügt nicht.
Schriftsätze, die ersichtlich gegen die Versagung einer Bescheinigung gerichtet sind, sind als Erinnerung auszulegen und können nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 151 S. 1 Variante 3, § 152 Abs. 2 VwGO statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben sein.
Die Erinnerung ist unbegründet, wenn die tatbestandliche Voraussetzung des begehrten Verwaltungshandelns (hier: eine erfolgte Zustellung) objektiv nicht vorliegt, sodass kein Bescheinigungsanspruch besteht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. September 2022, Az: AnwZ 1/21, Beschluss
vorgehend BGH, 30. Dezember 2021, Az: AnwZ 1/21, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Juli 2021, Az: AnwZ 1/21, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Rechtsanwaltskammer beantragt. Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 hat der Senat den Antrag abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom 30. Dezember 2021 hat der Senat verschiedene Anträge des Antragstellers verworfen bzw. zurückgewiesen. Weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die vorgenannten Senatsbeschlüsse sind der Rechtsanwaltskammer zugestellt oder sonstwie bekanntgegeben worden.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Zeitpunkte der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der Zustellung der Beschlüsse vom 7. Juli und 30. Dezember 2021 zu bescheinigen.
Mit Schreiben vom 18. August 2022 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller mitgeteilt, dass weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli und vom 30. Dezember 2021 der Rechtsanwaltskammer bekanntgegeben worden seien.
Mit Schreiben vom 22. August 2022 hat der Antragsteller erklärt, seine Anträge vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er beruft sich hierzu insbesondere auf § 169 ZPO.
II.
Der Erinnerung des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt.
1. Das Schreiben des Antragstellers vom 22. August 2022 ist als Erinnerung gegen die Versagung der Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte im Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. August 2022 auszulegen.
2. Die Erinnerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 151 Satz 1 Variante 3, § 152 Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht erhoben.
3. Die Erinnerung ist allerdings unbegründet.
Ein Anspruch auf Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 169 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Zwar liegt ein entsprechender Antrag des Antragstellers vor. Der Anspruch ist aber nur gegeben, wenn eine Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Wenn - wie hier - eine Zustellung nicht stattgefunden hat, besteht auch kein Anspruch auf Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts.
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