Antrag auf Berichtigung wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Ergänzung zweier Senatsbeschlüsse um eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Senat wertete den Antrag als Berichtigungsantrag nach §112c BRAO i.V.m. VwGO, lehnte ihn jedoch ab. Entscheidend war, dass §58 VwGO nur die Rechtsfolgen eines Belehrungsfehlers regelt und sich auf ordentliche, nicht auf außerordentliche Rechtsbehelfe bezieht. Zudem waren die Beschlüsse mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Beschlüsse um eine Rechtsbehelfsbelehrung abgewiesen, da keine Pflicht zur Belehrung über außerordentliche Rechtsbehelfe besteht und die Beschlüsse nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar sind.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gebotene, aber unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung kann durch einen Berichtigungsantrag nach §112c Abs.1 BRAO i.V.m. §122 Abs.1, §118 Abs.1 VwGO geheilt werden.
§58 VwGO regelt ausschließlich die Rechtsfolgen des Fehlens einer Rechtsbehelfsbelehrung und begründet keine eigenständige Pflicht zur Erteilung einer Belehrung.
Die Vorschrift des §58 VwGO bezieht sich nur auf ordentliche Rechtsbehelfe; für außerordentliche Rechtsbehelfe besteht aus ihr kein Belehrungsanspruch.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist entbehrlich, wenn der Beschluss mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar ist, etwa weil das entscheidende Gericht die letzte Instanz im vorgesehenen Rechtsmittelsystem darstellt oder gesetzliche Ausschlussregelungen gelten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 30. Dezember 2021, Az: AnwZ 1/21, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Juli 2021, Az: AnwZ 1/21, Beschluss
nachgehend BGH, 22. November 2022, Az: AnwZ 1/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 12. Februar 2022 auf Berichtigung der Senatsbeschlüsse vom 7. Juli und 30. Dezember 2021 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hat der Antragsteller beim Senat "Klage" mit dem Ziel gegen die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof erhoben, diese zu verpflichten, gegen näher bezeichnete Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof disziplinarisch vorzugehen. Mit Verfügung vom 23. März 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Klage unter Verstoß gegen den geltenden Vertretungszwang erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 25. März 2021 hat der Antragsteller klargestellt, dass es sich lediglich um einen Klageentwurf handele, und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, nicht jedoch zur Anwaltsgerichtsbarkeit gegeben sei, und angeregt, eine Abgabe des Gesuchs auf Prozesskostenhilfe an das zuständige Verwaltungsgericht K. zu beantragen. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Mai 2021 beantragt, der Bundesgerichtshof solle seine Unzuständigkeit feststellen und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht K. verweisen.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2021, dem Antragsteller zugestellt am 16. August 2021, hat der Senat die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie auf Feststellung der Unzuständigkeit und Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht K. abgelehnt. Der Beschluss enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
Mit am 26. August 2021 eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss um eine Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen. Mit Verfügung vom 20. September 2021 ist dem Antragsteller u.a. mitgeteilt worden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht geboten war, da der Beschluss nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar ist.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2021 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses festzustellen und den Beschluss aufzuheben, die Unzuständigkeit des Senats für Anwaltssachen und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts K. festzustellen sowie das Verfahren an das Verwaltungsgericht K. zu verweisen.
Diese Anträge hat der Senat mit Beschluss vom 30. Dezember 2021 verworfen bzw. zurückgewiesen. Der Beschluss enthält ebenfalls keine Rechtsmittelbelehrung.
Nunmehr beantragt der Antragsteller,
die Beschlüsse vom 7. Juli und vom 30. Dezember 2021 jeweils um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen.
Er beruft sich hierzu auf § 232 ZPO.
II.
Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist als Berichtigungsantrag nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO auszulegen, da eine gebotene, aber unterlassene Rechtsbehelfsbelehrung auf diesem Wege geheilt werden kann (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 58 Rn. 8).
Der zulässige Antrag ist indes unbegründet.
§ 58 Abs. 1 VwGO, der auf die vorliegende verwaltungsrechtliche Anwaltssache nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbar ist, nicht hingegen - wie der Antragsteller meint - § 232 ZPO, regelt nach seinem klaren Wortlaut allein die Folgen einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung. Hieraus folgt keine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 58 Rn. 2 mwN; Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, VwGO, Stand: Februar 2022, § 58 Rn. 1). Die Vorschrift bezieht sich zudem nur auf ordentliche, nicht auf außerordentliche Rechtsbehelfe (für die Anhörungsrüge: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 4 So 122/05, juris Rn. 3; allgemein: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 58 Rn. 4 f. mwN).
Die angegriffenen Senatsbeschlüsse sind mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbar. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Bundesgerichtshof - auch in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen (vgl. § 112a Abs. 3 BRAO) - die letzte Instanz im vorgesehenen Rechtsmittelsystem darstellt. Zum anderen ergibt sich die Unanfechtbarkeit, soweit mit dem Beschluss vom 30. Dezember 2021 über eine Anhörungsrüge entschieden worden ist, ausdrücklich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Aus § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO folgt für die angegriffenen Beschlüsse keine Pflicht zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung. Zwar kann die Vorschrift auch auf Beschlüsse Anwendung finden (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 190), obwohl § 117 VwGO in § 122 Abs. 1 VwGO keine Erwähnung findet. Eine ggf. bestehende Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich aber auch hier nur im Hinblick auf ordentliche Rechtsbehelfe, die in der jeweils anwendbaren Verfahrensordnung vorgesehen sind, nicht hingegen - wie vorliegend - auf außerordentliche (vgl. Bostedt in HK-VerwR, 5. Aufl., § 117 Rn. 35 VwGO; Kastner ebd., § 58 Rn. 11 VwGO).
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