BGH: Keine mündliche Verhandlung in Revisionsverfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit (BRAO/StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt legte Revision gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs ein. Zentral war, ob ihm im Revisionsverfahren ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung zusteht, wenn der Generalbundesanwalt die Verwerfung als offensichtlich unbegründet beantragt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und führt aus, dass weder Art.103 Abs.1 GG noch Art.6 EMRK einen solchen Anspruch begründen; auch aus Art.12 Abs.1 GG folgen ohne besondere Umstände keine anderen Anforderungen.
Ausgang: Revision des Rechtsanwalts als unbegründet abgewiesen; der Rechtsanwalt trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung im Revisionsverfahren besteht nicht, wenn das Rechtsmittel auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden kann.
Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK begründen keinen allgemeinen Anspruch auf eine Hauptverhandlung im Revisionsverfahren, soweit die Verwerfung des Rechtsmittels beschlussweise nach den genannten Vorschriften zulässig ist.
Für die Entscheidung durch Urteil trotz der Möglichkeit der Beschlussverwerfung sind besondere, dargelegte Umstände erforderlich; die alleinige Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt ohne konkrete besondere Umstände nicht die Anordnung einer mündlichen Verhandlung.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, kann der Unterlegene die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen haben (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 5. Mai 2023, Az: 2 AGH 16/21, Urteil
vorgehend Anwaltsgericht Köln, 28. September 2021, Az: 4 AnwG 18/17
Tenor
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem mit der Gegenerklärung des Beschwerdeführers (hilfsweise) gestellten Antrag, nicht ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, war nicht nachzukommen. Einen Anspruch auf die Durchführung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren hat der Rechtsanwalt nicht, wenn das Rechtsmittel - wie hier - auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen werden kann. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 103 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 EMRK (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 349 Rn. 15; jeweils mwN). Im vorliegenden Fall sind darüber hinaus auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG keine besonderen Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die für eine Entscheidung durch Urteil gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 349 Abs. 5 StPO sprechen könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - 2 StbStR 2/91, BGHSt 38, 177, 178 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 349 Rn. 6, 7).
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