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BGH·AnwSt (R) 1/23·22.08.2023

BGH verwirft Revision; Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen Untreue bestätigt

Öffentliches RechtAnwaltsrechtBerufsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt legte Revision gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs ein, mit dem seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft bestätigt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein revisionsrechtlicher Rechtsfehler vorliegt. Er betont die Bindung des Anwaltsgerichts an die dem Schuldspruch zugehörigen Feststellungen und die Relevanz festgestellter Motive. Der Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Berufsverbots ist damit gegenstandslos.

Ausgang: Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs als unbegründet verworfen; Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Berufsverbots gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch ist das Berufungsgericht an die dem Schuldspruch zugehörigen Feststellungen gebunden.

2

Als sogenannte doppelrelevante Tatsachen gelten festgestellte Beweggründe für Pflichtverletzungen; sie sind bei der rechtlichen Würdigung von berufsrechtlichen Maßnahmen zu berücksichtigen.

3

Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verletzt nicht das Verfassungsrecht, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände (etwa höheren Alters) und der einschlägigen Sperrfristen des § 7 BRAO verhältnismäßig ist.

4

Die unterliegende Partei hat in berufsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Relevante Normen
§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO§ 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 2. Dezember 2022, Az: 2 AGH 2/22, Urteil

vorgehend Anwaltsgericht Köln, 26. Januar 2022, Az: 3 AnwG 43/21

Tenor

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.

Dessen Antrag, das mit Beschluss des Anwaltsgerichts Köln vom 30. August 2021 verhängte vorläufige Berufsverbot aufzuheben, ist damit gegenstandslos.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der Anwaltsgerichtshof war infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch allein an die dem Schuldspruch zugehörigen Feststellungen des Anwaltsgerichts gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff.; Urteil vom 5. November 1984 - AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59, 60; Beschluss vom 6. Juli 2012 - AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 118 Rn. 49 a.E.). Hierzu zählen als sogenannte doppelrelevante Tatsachen festgestellte Beweggründe für die Pflichtverletzungen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 22 mwN). Das Anwaltsgericht hat die Motivation für die Untreuestraftaten des Rechtsanwalts, die zu hohen Vermögensschäden der Mandanten führten, in der "Aufrechterhaltung des vom Beschuldigten gewohnten Lebensstiles" gesehen. Schon vor dem Hintergrund dieser bindenden Feststellung hält auch die Annahme des Anwaltsgerichtshofs revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, der Rechtsanwalt habe mit dem durch die Pflichtverletzungen erlangten Geld einen gehobenen Lebensstil finanziert.

Die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begegnet - bei Berücksichtigung seines höheren Alters und der Sperrfrist des § 7 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 BRAO - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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