Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 BRAO gegen Nichtzulassung der Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt rügte die Nichtzulassung der Revision durch den Anwaltsgerichtshof und erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des §145 Abs.3 Satz3 BRAO vorgetragen wurde. Eine Gehörsverletzung ist nicht substantiiert dargetan. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Rechtsanwalt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Kosten dem Rechtsanwalt auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 3 BRAO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer eine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage darlegt.
Die Zulässigkeit setzt darzulegen, dass die Entscheidung dieser Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt, nicht offensichtlich ist und nicht bereits höchstrichterlich geklärt wurde.
Eine unwiderrufliche Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beeinträchtigen beziehungsweise entfallen lassen.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten und entscheidungserheblichen Einwendungen substantiiert vorträgt.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Naumburg, 20. Juni 2025, Az: 2 AGH 1/24
vorgehend Anwaltsgericht Magdeburg, 14. Februar 2024, Az: AG 2/2023
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 2025 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht, der zudem auch in Ansehung der Beschwerdebegründung eine unwiderrufliche und unanfechtbare Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt hat (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 6. Dezember 1961 - 2 StR 485/60, BGHSt 17, 14, 18; Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 318 Rn. 2a, § 302 Rn. 13 mwN; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 302 Rn. 10, 22). Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht dargelegt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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