Anhörungsrüge und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Nichtzulassung der Revision und beantragte Wiedereinsetzung. Streitpunkt ist die Einhaltung der einwöchigen Anzeigefrist nach §116 BRAO i.V.m. §356a StPO und die Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Versäumnisses. Der BGH verwirft beides als unzulässig; in der Sache liegt keine Gehörsverletzung vor. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Anhörungsrüge und Wiedereinsetzung mangels fristgerechter Erhebung und fehlender Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §116 Abs.1 Satz 2 BRAO i.V.m. §356a StPO ist nur zulässig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung der vermeintlichen Gehörsverletzung erhoben wird und der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft gemacht wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens ist nur zur Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge möglich; das Wiedereinsetzungsgesuch muss glaubhaft darlegen, dass das Versäumnis ohne Verschulden erfolgte.
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat oder Verfahrensstoff verwertet wurde, zu dem die Partei nicht gehört worden ist.
Im anwaltsgerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe; das Fehlen eines PKH-Antrags begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung. Kostenentscheidung bei unzulässiger Anhörungsrüge richtet sich nach §116 Abs.1 BRAO i.V.m. §465 Abs.1 StPO analog.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Mai 2024, Az: AnwSt (B) 8/23, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 11. August 2023, Az: 2 AGH 8/22, Urteil
vorgehend Anwaltsgericht Hamm, 28. September 2022, Az: 1 AnwG 9/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2024 und sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 1. Juli 2024 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2023 verworfen hat. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
1. Die Anhörungsrüge (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO) ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht erhoben.
a) Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (vgl. zur Spezialität von § 356a StPO gegenüber § 33a StPO BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 4 mwN); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Dem genügt die Rüge nicht, die zu diesem Umstand schweigt. Nach der Postzustellungsurkunde ist der Senatsbeschluss dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2024 zugegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht binnen Wochenfrist seit diesem Tag, sondern erst am 1. Juli 2024 eingegangen.
b) Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine solche ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nur noch in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist jedoch ebenfalls unzulässig. Denn es enthält entgegen § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO keinen glaubhaft gemachten Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der erst nach Fristablauf erhobenen Anhörungsrüge ausschlösse.
2. Eine Gehörsverletzung im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der Senat hat weder aktenkundigen Vortrag des Beschwerdeführers noch sonst entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen. Entgegen dem Rügevorbringen lag dem Senat auch kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, die im anwaltsgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. auch § 117a BRAO). Darüber hinaus hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, und hat auch in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht missachtet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 10 mwN).
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