Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Bezeichnung grundsätzlicher Rechtsfrage
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Anwaltsgerichtshof. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht die nach §145 Abs. 3 S. 3 BRAO erforderliche ausdrückliche Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage enthielt. Ferner wurden keine hinreichenden Verfahrensrügen nach §329 StPO/§116 BRAO substantiiert vorgetragen, sodass auch keine Gehörsverletzung dargelegt ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Rechtsanwalt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels Bezeichnung grundsätzlicher Rechtsfrage verworfen; Kosten dem Rechtsanwalt auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs. 3 BRAO ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeschrift die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet.
Gegen ein Verwerfungsurteil des Anwaltsgerichtshofs ist eine Verfahrensrüge nach §329 Abs. 1 StPO bzw. §143 Abs. 4 BRAO zu erheben; sie muss den Darlegungsanforderungen des §344 Abs. 2 S. 2 StPO bzw. §116 Abs. 1 S. 2 BRAO genügen.
Pauschale oder unzureichend konkretisierte Vorbringen genügen nicht; die Beschwerdeschrift muss eine Prüfung ermöglichen, ob das Tatgericht den Begriff der Entschuldigung verkannt hat und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wurde.
Die Kostenentscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach §473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. §116 Abs. 1 S. 2 BRAO.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 11. August 2023, Az: 2 AGH 8/22, Urteil
vorgehend Anwaltsgericht Hamm, 28. September 2022, Az: 1 AnwG 9/22
nachgehend BGH, 8. August 2024, Az: AnwSt (B) 8/23, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2023 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Seinem Schriftsatz vom 27. September 2023 ist schon keine zulässige Verfahrensrüge zu entnehmen, wie sie hier bei dem Verwerfungsurteil des Anwaltsgerichtshofs (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Halbsatz 2 BRAO) als Prozessurteil hätte erhoben werden müssen (vgl. Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 14). Den Darlegungsanforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO im Zusammenhang mit § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. näher hierzu OLG Bamberg, OLGSt StPO § 329 Nr. 32) ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, selbst wenn seine Ausführungen zu der zugleich (erfolglos) beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berücksichtigung fänden. Denn die Beschwerdeschrift ermöglicht nicht aus sich heraus dem Senat die abschließende Prüfung, ob der Anwaltsgerichtshof den Begriff der Entschuldigung verkannt haben könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.
| Schoppmeyer | Scheuß | Niggemeyer-Müller | |||
| Ettl | Lauer |