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BGH·AnwSt (B) 7/22·20.03.2023

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Bezeichnung einer Rechtsfrage (§145 BRAO)

VerfahrensrechtAnwaltsgerichtsbarkeitZulässigkeit von RechtsmittelnVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt beschwert sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Anwaltsgerichtshof. Strittig war, ob er eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage nach §145 Abs.3 BRAO hinreichend bezeichnet hat. Der BGH hält die Beschwerde für unzulässig, da die Anforderungen an die Darstellung einer solchen Rechtsfrage nicht erfüllt und kein Gehörsverstoß substantiiert dargetan wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Anwalt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels hinreichender Bezeichnung einer verallgemeinerbaren Rechtsfrage als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Anwalt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 BRAO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet und darlegt, dass deren Klärung nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt, nicht selbstverständlich ist oder nicht bereits höchstrichterlich geklärt wurde.

2

Die bloße Darstellung besonderer Umstände des Einzelfalls oder nichtentscheidungserheblicher Fragen genügt nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Rechtsfrage im Sinne des §145 Abs.3 BRAO.

3

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann hinreichend substantiiert geltend gemacht, wenn der Betroffene konkrete, durchgreifende Umstände darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt.

4

Bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kosten des Rechtsmittels nach §473 Abs.1 StPO i.V.m. §116 Abs.1 Satz 2 BRAO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 4. Juli 2022, Az: AGH 10/2020 (III)

vorgehend Anwaltsgericht Karlsruhe, 26. Mai 2020, Az: AG 6/17 - II 3/2017

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm angesprochenen Fragen sind nicht ungeklärt (vgl. zur Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit BVerfG, NJW 2006, 3049 f.; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4; jeweils mwN), nicht entscheidungserheblich oder betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

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