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BGH·AnwSt (B) 6/24·11.12.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: formelle Anforderungen nach §145 BRAO festgestellt

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdeschrift keine ausdrücklich bezeichnete grundsätzliche Rechtsfrage i.S.v. §145 Abs.3 Satz3 BRAO enthält. Auch eine substantiiert vorgetragene Gehörsverletzung wurde nicht dargelegt. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Rechtsanwalt auferlegt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 Satz3 BRAO ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeschrift eine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche Rechtsfrage benennt.

2

Eine als grundsätzliche Frage geltend gemachte Rechtsfrage muss abstrakt formulierbar, über den Einzelfall hinaus bedeutsam und nicht offensichtlich oder bereits höchstrichterlich geklärt sein.

3

Rechtsanwaltschaftliche Ausführungen, die lediglich die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall betreffen, erfüllen die Anforderungen an die Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht.

4

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann tragfähig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen worden sein sollen.

5

Der Kostenausspruch bei Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach §473 Abs.1 StPO in Verbindung mit §116 Abs.1 Satz2 BRAO.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 10. April 2024, Az: II AGH 2/23

vorgehend Anwaltsgericht Berlin, 7. Dezember 2022, Az: 4 AnwG 4/22

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 10. April 2024 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und sind nicht klärungsbedürftig. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

SchoppmeyerScheußSchmittmann
EttlMerk