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BGH·AnwSt (B) 4/25·04.03.2026

Nichtzulassungsbeschwerde mangels ausdrücklicher Rechtsfrage (§145 BRAO) verworfen

VerfahrensrechtAnwaltsgerichtliches VerfahrenKostenentscheidung (Berufsgerichtsverfahren)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Brandenburgischen Anwaltsgerichtshof. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage i.S.v. §145 Abs.3 Satz3 BRAO dargelegt wurde. Abweichende Vorbringen, die die tragenden Feststellungen nicht mit zulässigen Verfahrensrügen in Frage stellen, genügen nicht; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht substantiiert geltend gemacht. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Rechtsanwalt trägt die Kosten des Rechtsmittels

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 BRAO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare Rechtsfrage bezeichnet.

2

Eine zur Zulassung geeignete Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein und darf sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergeben noch als bereits höchstrichterlich geklärt erscheinen.

3

Vorbringen, die sich von den tragenden Urteilsfeststellungen entfernen, sind unbeachtlich, wenn sie nicht durch zulässige Verfahrensrügen gegen die Entscheidung gerichtet werden; eine Gehörsrüge ist nur bei substantiiertem Vortrag gegeben.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach §116 Abs.1 Satz2 BRAO i.V.m. §473 Abs.1 StPO.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 43a Abs. 4 Satz 1 BRAO§ 43a Abs. 6 BRAO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Brandenburg, 20. August 2024, Az: 1 AGH 2/24

vorgehend Anwaltsgericht Brandenburg, 15. Juni 2020, Az: 2 AnwG 2/19

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. August 2024 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, auch wenn der Senat sie als fristgerecht eingegangen ansieht.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die bezeichneten Rechtsfragen zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 BRAO entfernen sich dabei von den tragenden Urteilsfeststellungen des Anwaltsgerichtshofs, ohne diese mit zulässigen Verfahrensrügen in Frage zu stellen, und/oder sind darüber hinaus mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wann dieselbe Rechtssache sowie ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen (vgl. die Nachweise bei Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 43a Rn. 228 ff., 273 ff.), nicht klärungsbedürftig. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan.

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

LimpergScheußSchmittmann
GrünebergMerk