Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Bezeichnung grundsätzlicher Rechtsfrage verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Hessischen Anwaltsgerichtshof. Zentral war, ob die Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Rechtsfrage nach §145 Abs.3 Satz3 BRAO ausdrücklich bezeichnet. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die erforderliche ausdrückliche Bezeichnung fehlte und auch keine substantiierte Gehörsrüge vorgetragen wurde. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Rechtsanwalt auferlegt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels ausdrücklicher Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage als unzulässig verworfen; Kostenauferlegung
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich eine grundsätzliche Rechtsfrage bezeichnet.
Als unzureichend gelten Rügen, die nicht auf ungeklärte oder entscheidungserhebliche Rechtsfragen zielen oder Verfahrensfragen nicht in der zur § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO gebotenen Form darlegen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann substantiiert geltend gemacht, wenn darlegt wird, welche entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsausführungen das Gericht übergangen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Rechtsmittelsteller gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 9. November 2020, Az: 1 AGH 2/20
vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt, 5. Dezember 2019, Az: III AG 8/19
nachgehend BGH, 12. Januar 2022, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschluss
nachgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschluss
nachgehend BGH, 21. September 2024, Az: AnwSt (B) 4/21, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. November 2020 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die von ihm aufgeworfenen Fragen sind nicht ungeklärt, nicht entscheidungserheblich oder - soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfragen als grundsätzliche Rechtsfragen geltend machen will - nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO gebotenen Form dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 1/00, BeckRS 2001, 7668). Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.
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