Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Anforderungen an die Beschwerdeschrift
KI-Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof. Streitpunkt war, ob die Beschwerdeschrift die nach §145 Abs.3 S.3 BRAO erforderliche ausdrückliche Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage enthält. Der BGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da keine konkretisierte materielle oder verfahrensrechtliche Frage benannt und kein substantiiert dargelegter Gehörsverstoß vorgetragen wurde.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen/ zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §145 Abs.3 Satz3 BRAO muss die in der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltene Beschwerdeschrift die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, ist die Beschwerde unzulässig.
Die Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen nicht, wenn sie weder eine konkretisierte materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung darlegt.
Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde reichen bloße Behauptungen einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall ohne konkrete Substantiierung nicht aus.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann hinreichend geltend gemacht, wenn konkrete Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 25. Januar 2016, Az: AGH 11/15, Urteil
vorgehend Anwaltsgericht Oldenburg (Oldenburg), 29. April 2015, Az: 1 AnwG 13/14
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiell-rechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich letztlich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
| Kayser | Remmert | Merk | |||
| Bünger | Kau |