Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 BRAO wegen Begründungsmangels verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO entspricht. Es fehlte an der ausdrücklichen Benennung einer grundsätzlichen Rechtsfrage und an der Substantiierung einer Gehörsverletzung. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels Begründung nach §145 Abs.3 BRAO verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 3 BRAO ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich eine grundsätzliche Rechtsfrage bezeichnet.
Als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO ist erforderlich, dass die Frage abstrakt formulierbar und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und ihre Lösung sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Vorbringen, das sich auf die Anwendung des Rechts im konkreten Einzelfall beschränkt, genügt nicht zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 3 BRAO.
Behauptete Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind in der Beschwerde hinreichend zu substantiiieren; bloße Pauschalrügen genügen nicht.
Die Auferlegung der Kosten der verworfenen Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 BRAO.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 11. Mai 2022, Az: II AGH 1/22
vorgehend Anwaltsgericht Berlin, 5. September 2021, Az: 1 AnwG 17/20
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Mai 2022 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.
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