Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Erfordernis der Bezeichnung der Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bei Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentrale Frage war, ob die bloße Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 GG das Erfordernis des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO ersetzt, in § 145 Abs. 2 BRAO bezeichnete Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auszuweisen. Der BGH stellte klar, dass die Meinungsfreiheit bei der Wertung zu berücksichtigen ist, but bloße Grundrechtsrüge und die Einordnung ehrverletzender Äußerungen als Meinungskampf genügen nicht der Kennzeichnungspflicht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Anwalt trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels Bezeichnung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung ehrverletzender Äußerungen eines Rechtsanwalts ist das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) in die Abwägung einzubeziehen.
Die bloße Behauptung eines Grundrechtsverstoßes ersetzt nicht das nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO erforderliche ausdrückliche Bezeichnen von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO.
Die Einordnung ehrverletzender Äußerungen als im "Kampf um das Recht" geführte Meinungsäußerung genügt nicht, um die formellen Anforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde zu erfüllen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret und ausdrücklich die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet, die Anlass zur Zulassung der Revision geben sollen.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 6. Dezember 2011, Az: BayAGH II - 6/11
vorgehend Anwaltsgericht München, 12. Januar 2011, Az: AnwG 7/10
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des "Kampfs um das Recht" in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 10/66, BGHSt 21, 206). Dies hat der Anwaltsgerichtshof - entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts - auch nicht verkannt (vgl. UA S. 5). Wenn sich der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund darauf beschränkt, in seiner Beschwerdeschrift einen Grundrechtsverstoß zu behaupten, und seine ehrverletzenden Äußerungen mit dem Bemühen um Änderung der Praxis der Berufungsgerichte erklärt, so genügt er in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht dem in § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO normierten Erfordernis, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO ausdrücklich zu bezeichnen.
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Frey Martini