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BGH·AnwSt (B) 2/23·01.09.2023

Nichtzulassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts mangels Bezeichnung zulassungsrelevanter Rechtsfrage verworfen

VerfahrensrechtAnwaltsberufsrechtRechtsbehelfsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage i.S.v. § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO vorgetragen hat. Vom Vorbringen stellte das Gericht fest, dass die aufgeworfenen Fragen entweder bereits geklärt sind oder einzelfallbezogen bleiben; eine Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargetan. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Rechtsanwalt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels Bezeichnung einer zulassungsrelevanten Rechtsfrage verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 3 BRAO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet.

2

Liegen die streitigen Fragen bereits höchstrichterlich geklärt oder ergeben sie sich unmittelbar aus Gesetz und Rechtsprechung, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht.

3

Fragen, die ausschließlich die besonderen Umstände des Einzelfalls betreffen, begründen keine zulassungsrelevante Rechtsfrage im Sinne des § 145 Abs. 3 BRAO.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Darlegungen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung vorlegt.

5

Die Kostenentscheidung kann dem unterliegenden Rechtsanwalt gemäß § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 28. November 2022, Az: AGH 15/2021 (III)

vorgehend Anwaltsgericht Karlsruhe, 18. Mai 2021, Az: AG 10/2019 - II 5/2019

nachgehend BGH, 31. Oktober 2023, Az: AnwSt (B) 2/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. April 2023 mit Recht ausführt sind die von dem Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen nicht ungeklärt - auch soweit es um die Beweisverwertung, das Doppelverfolgungsverbot und die Unschuldsvermutung geht - oder sie betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

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