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BGH·AnwSt (B) 2/22·24.10.2022

Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage verworfen

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtBerufsaufsichtsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage i.S.v. §145 Abs.3 Satz 3 BRAO vortrug. Ebenso fehlte eine substantiiert dargestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Rechtsanwalt auferlegt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 BRAO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet.

2

Eine als grundsätzliche Rechtsfrage bezeichnete Fragestellung ist nicht gegeben, wenn die vorgetragenen Fragen auf die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall abzielen.

3

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.

4

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach § 473 Abs.1 StPO in Verbindung mit § 116 Abs.1 Satz 2 BRAO und kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 14. Januar 2022, Az: 2 AGH 11/21

vorgehend Anwaltsgericht Düsseldorf, 20. Mai 2021, Az: 1 AnwG 23/20

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2022 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 10. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm als grundsätzlich geltend gemachten Fragen betreffen ebenso wie seine weiteren Ausführungen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

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