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BGH·AnwSt (B) 1/25·16.05.2025

Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Benennung einer Rechtsfrage verworfen

Öffentliches RechtBerufsrecht der RechtsanwälteVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine ausdrückliche, grundsätzliche Rechtsfrage nach §145 Abs.3 Satz3 BRAO benannt wurde. Die Pflicht zur passiven Nutzung des beA (§31a Abs.6 BRAO) ist verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Ein Gehörsverstoß wurde nicht substantiiert dargelegt; Kostenentscheidung nach §473 StPO, §116 BRAO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, Kosten dem Rechtsanwalt auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 Satz3 BRAO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage darlegt.

2

Zur Erforderlichkeit der Bezeichnung einer Rechtsfrage gehört, dass die Lösung nicht bereits offensichtlich, gesetzlich geregelt oder höchstrichterlich geklärt ist.

3

Die in §31a Abs.6 BRAO geregelte passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist nach der ständigen Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Vortrag des Beschwerdeführers muss konkrete Anknüpfungspunkte gegen diese Beurteilung liefern.

4

Ein behaupteter Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist unbegründet, wenn der Sachvortrag keine konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände aufzeigt, die eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nahelegen.

5

Der Kostenausspruch kann nach §473 Abs.1 StPO i.V.m. §116 Abs.1 Satz 2 BRAO dem unterlegenen Rechtsanwalt auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 31a Abs. 6 BRAO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 18. Oktober 2024, Az: AGH 9/2023 III

vorgehend Anwaltsgericht Karlsruhe, 19. Juni 2023, Az: AG 4/2022 - II 2/2020

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des III. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2024 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9 ff.). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die in § 31a Abs. 6 BRAO vorgesehene passive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2018, 288 Rn. 10 ff.) und des Senats (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 16 und vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20, BGHZ 229, 172 Rn. 99; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 43/16, juris Rn. 6 und vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 4, 10) eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung der Berufsausübung. Der Beschwerdeführer zeigt keine konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auf, die diese Beurteilung in Frage stellen könnten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Rechtsanwalt ebenfalls nicht dargelegt.

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

GuhlingScheußSchmittmann
EttlLauer