Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: Fehlende Bezeichnung grundsätzlicher Rechtsfrage (§145 BRAO)
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsanwalt erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage nach §145 Abs.3 BRAO vorgetragen hat. Verfahrensrechtliche Einwendungen genügten den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.1 BRAO i.V.m. §344 Abs.2 StPO nicht; eine Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf §116 Abs.1 BRAO i.V.m. §473 Abs.1 StPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts als unzulässig verworfen; Rechtsanwalt trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 BRAO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer ausdrücklich eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet und darlegt, dass deren Lösung nicht bereits gesetzlich oder höchstrichterlich geklärt ist.
Verfahrensrechtliche Beanstandungen gegen ein Verwerfungsurteil sind unzulässig, wenn sie den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.1 Satz 2 BRAO und des §344 Abs.2 StPO nicht genügen.
Die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann begründet, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach §116 Abs.1 BRAO i.V.m. §473 Abs.1 StPO; der unterlegene Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. September 2022, Az: AnwSt (B) 1/22, Beschluss
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16. September 2021, Az: AGH I EVY 14/2017 (I-16)
vorgehend Anwaltsgericht Hamburg, 24. August 2020, Az: III 16/19 EV 7/18
vorgehend Anwaltsgericht Hamburg, 11. Mai 2017, Az: III 9/16 EV 89/14
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. September 2021 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht, das sich zu aus seiner Sicht bestehenden Revisionsgründen verhält. Seine verfahrensrechtlichen Beanstandungen im Hinblick auf das ergangene Verwerfungsurteil des Berufungsgerichts sind zudem bereits für sich unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen von § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2024 - AnwSt (B) 8/23, juris Rn. 2) nicht genügen. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht dargetan.
Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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