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BGH·AnwSt (B) 1/22·12.09.2022

Beschwerde gegen Verwerfung von Befangenheitsanträgen verworfen

VerfahrensrechtAnwaltsgerichtliches VerfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt legte Beschwerde gegen die Verwerfung seiner Befangenheitsanträge durch den Anwaltsgerichtshof Hamburg ein; das BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig. Das Gericht wendet anwaltsgerichtliche Verfahren nach §116 BRAO entsprechend der StPO an und schließt Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nach §304 Abs.4 S.2 StPO aus. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Rechtsanwalt. Hinweise zur weiteren Zuständigkeit für Wiedereinsetzung werden gegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen Verwerfung der Befangenheitsanträge als unzulässig verworfen; Kosten dem Rechtsanwalt auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf anwaltsgerichtliche Verfahren finden, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine speziellen Regelungen enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend Anwendung (§ 116 Abs. 1 BRAO).

2

Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs ist unzulässig, weil solche Beschlüsse Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO gleichgestellt sind und die Beschwerde insoweit ausgeschlossen ist.

3

Die Kostenentscheidung über die Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 116 Abs. 1 BRAO; der Unterlegene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

4

Über einen Wiedereinsetzungsantrag in anwaltsgerichtlichen Verfahren entscheidet gemäß § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 329 Abs. 7, § 46 Abs. 1 StPO der Anwaltsgerichtshof; eine gewährte Wiedereinsetzung macht das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 1 StPO§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamburg, 16. September 2021, Az: AGH I EVY 14/17 (I-16)

vorgehend Anwaltsgericht Hamburg, 11. Mai 2017, Az: III 9/16 EV 89/14

nachgehend BGH, 4. März 2026, Az: AnwSt (B) 1/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. September 2021 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Hamburgische Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt mit Urteilen vom 11. Mai 2017 und vom 24. August 2020 jeweils wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten Verweise ausgesprochen und Geldbußen in Höhe von 3.500 € und 1.500 € verhängt. Nach Verbindung beider Verfahren hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts gemäß § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen und die Revision nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2021 hat der Rechtsanwalt Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. September 2021 eingelegt, mit dem seine Befangenheitsanträge verworfen worden sind. Zudem begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er am 16. September 2021 nicht verhandlungsfähig gewesen sei, und erhebt die Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2

Die ausdrücklich so bezeichnete Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. September 2021, mit dem die Befangenheitsanträge des Rechtsanwalts verworfen worden sind, ist unzulässig.

3

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, BGHSt 37, 356, 357; vom 12. Februar 2001 - AnwSt (B) 2/00, BRAK-Mitt. 2001, 139; vom 27. Oktober 2014 - AnwSt (B) 8/14, AnwBl. 2015, 94 Rn. 6; jeweils mwN; Henssler/Prütting/Dittmann, BRAO, 5. Aufl., § 116 BRAO Rn. 25).

III.

4

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

IV.

5

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:

6

Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist gemäß § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 7, § 46 Abs. 1 StPO der Anwaltsgerichtshof berufen.

7

Im Falle der Gewährung einer Wiedereinsetzung würde das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 16. September 2021 gegenstandslos werden mit der Folge, dass auch die gleichfalls angegriffene Entscheidung über die Zulassung der Revision in Wegfall geriete.

GruppGrünebergLauer
PaulSchäfer