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BGH·AnwSt (B) 11/24·29.04.2025

Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: Anforderungen an Bezeichnung einer Rechtsfrage (§145 Abs.3 BRAO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnwaltsberufsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt rügte die Nichtzulassung der Revision; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche Rechtsfrage nach §145 Abs.3 S.3 BRAO vorgetragen hat. Zur angeführten verbotenen Mehrfachverteidigung nach §146 StPO existieren bereits höchstrichterliche Entscheidungen, und eine Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §473 StPO und §116 BRAO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels Bezeichnung einer zulässigen Rechtsfrage als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 S.3 BRAO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer eine ausdrücklich bezeichnete, grundsätzliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage vorträgt, deren Lösung nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt, nicht selbstverständlich ist und nicht bereits höchstrichterlich geklärt wurde.

2

Das Vorbringen einer bereits durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärten Frage (z. B. zur verbotenen Mehrfachverteidigung nach §146 StPO) begründet für sich allein keinen Zulassungsgrund für die Revision.

3

Zur Begründung einer Anhörungsrüge oder sonstigen Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine substantielle Darlegung erforderlich, aus der sich eine in entscheidungserheblicher Weise erfolgte Gehörsverletzung ergibt.

4

Bei Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels; dies folgt aus §473 Abs.1 StPO in Verbindung mit §116 Abs.1 Satz2 BRAO.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 146 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Bremen, 19. Januar 2024, Az: 1 AGH 1/2023

vorgehend Anwaltsgerichthof der Freien Hansestadt Bremen, 9. Dezember 2022, Az: AG II 1/2020

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Januar 2024 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Die von ihm zur verbotenen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO aufgeworfenen Fragen sind nicht ungeklärt (vgl. zur Übernahme konkurrierender Mandate BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1978 - StB 132/78, BGHSt 28, 67, 68 und vom 10. Januar 2013 - 1 StR 560/12, NStZ 2013, 299, 300; Kämpfer/Travers in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 146 Rn. 14; s. darüber hinaus zum prozessualen Tatbegriff bereits BT-Drucks. 10/1313 S. 22) oder sie betreffen die besonderen Umstände des Einzelfalls. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.

GuhlingScheußSchmittmann
EttlLauer