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BGH·AK 13/23·30.03.2023

Fortdauer der Untersuchungshaft wegen aufwändiger Ermittlungen im PKK-Verfahren

StrafrechtStrafprozessrechtTerrorismusrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte sitzt seit Mai 2022 in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK; die Anklage wurde im November 2022 erhoben. Zentral war die Frage, ob die Haft über neun Monate hinaus fortdauern darf. Der BGH ordnet die Fortdauer der Haft an und verweist auf die besondere Schwierigkeit und den Umfang der Ermittlungen (zahlreiche Datenträger) sowie auf das Beschleunigungsbemühen des OLG. Eine erneute Haftprüfung soll in drei Monaten durch das OLG Frankfurt erfolgen.

Ausgang: Antrag auf Beendigung der Untersuchungshaft abgewiesen; Untersuchungshaft bleibt fortbestehen, erneute Haftprüfung in drei Monaten an OLG Frankfurt übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus ist nach § 121 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO zulässig, wenn wegen besonderer Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen mit einem Urteil noch nicht zu rechnen ist.

2

Der Umfang und die Komplexität des Beweismaterials (z. B. eine große Zahl sichergestellter Datenträger) können die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen, soweit die Auswertung die Verfahrensdauer maßgeblich verlängert.

3

Bei der Abwägung nach § 120 Abs. 1 StPO ist das Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten gegen das öffentliche Strafverfolgungsinteresse zu stellen; die Fortdauer der Haft ist unzulässig, wenn sie in einem unverhältnismäßigen Missverhältnis zur Bedeutung der Sache oder zur zu erwartenden Strafe steht.

4

Die Gerichte haben bei Eröffnung des Hauptverfahrens Beschleunigungsmaßnahmen zu treffen (z. B. Terminplan, Übersetzungen, angemessene Stellungnahmefristen); die periodische Haftprüfung kann dem zuständigen Oberlandesgericht übertragen werden.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 212 StGB§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB§ 121 Abs. 1 StPO§ 122 Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Mai 2022, Az: 10 BJs 37/22

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte befindet sich seit dem 24. Mai 2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2022 (10 BJs 37/22). Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe sich an verschiedenen Orten in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von Mitte Juli 2019 bis zum 23. Mai 2022 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ („Partiya Karkeren Kurdistan“, PKK) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat mit Anklageschrift vom 8. November 2022 wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Senat hat am 14. Dezember 2022 (AK 48/22) die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet, das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2023 die Anklageschrift zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

II.

3

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus liegen vor (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO).

4

1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, der diesen belegenden Umstände, der rechtlichen Bewertung und der Haftgründe wird auf die fortgeltenden Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 Bezug genommen.

5

2. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen weiterhin die Haftfortdauer. Das durch eine große Zahl sichergestellter Datenträger geprägte Verfahren ist nach der Entscheidung des Senats weiter beschleunigt betrieben worden. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts hat noch am Tag des Eingangs der Anklage deren Zustellung verfügt, eine Übersetzung für den Angeklagten veranlasst und eine angemessene Stellungnahmefrist von fünf Wochen nach Zustellung der übersetzten Anklageschrift gesetzt. Wenige Tage nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat er nach vorangehender Abstimmung 20 Termine für die Hauptverhandlung ab dem 24. April 2023, regelmäßig zwei Verhandlungstage pro Woche, bestimmt. Einem früheren Verhandlungsbeginn im April haben ausweislich eines Vermerks bereits länger feststehende Urlaube in den Osterferien entgegengestanden.

6

3. Der andauernde Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeklagten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits weiterhin nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafen außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

SchäferAnstötz
Hohoff