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BGH·6 StR 97/23·21.03.2023

Revision gegen Totschlagsverurteilung wegen Formmangels (§ 32d StPO) verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen Totschlags Revision ein. Streitgegenstand war, ob Revision und deren Begründung den seit 1.1.2022 geltenden Formvorschriften des § 32d Satz 2 StPO (elektronische Übermittlung durch Verteidiger) entsprechen. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da weder elektronische Übermittlung noch Nachweis einer technischen Unmöglichkeit dargelegt wurden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der elektronischen Übermittlungsvorschrift des § 32d StPO; Kostenentscheidung zugunsten der Anklage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung und Begründung der Revision durch Verteidiger sind nach § 32d Satz 2 StPO form- und wirksamkeitserhebliche Prozesshandlungen, die elektronisch zu übermitteln sind; bei Nichteinhaltung sind sie unwirksam.

2

Eine Ausnahme wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit nach § 32d Satz 3 StPO bedarf darlegungspflichtiger Anhaltspunkte; werden solche nicht vorgetragen, ist der Formmangel nicht geheilt.

3

Die Unwirksamkeit einer formwidrig eingebrachten Revision führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 1 StPO.

4

Wird die Revision als unzulässig verworfen, ist regelmäßig der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 32d Satz 2 StPO§ 32d Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 22. November 2022, Az: 21 Ks 4/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO entspricht. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, die bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 Rn. 3; vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22 Rn. 3; vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388).

Weder die am 23. November 2022 per Telefax übermittelte Revisionseinlegung (…) noch das am 24. November 2022 zur Sachakte gelangte Original (…) genügen diesen Anforderungen. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan. Vorstehendes gilt gleichfalls für die Revisionsbegründung (…).“

2

Dem schließt sich der Senat an.

SanderWenskeArnoldi
TiemannFritsche