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BGH·6 StR 96/24·19.03.2024

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Feststellungsmangels (§31 JGG)

StrafrechtJugendstrafrechtVollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Jugendstrafurteil wegen gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Urteil keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer früheren Geldauflage enthielt und damit die Frage der Einbeziehung nach §31 Abs.2 JGG nicht überprüfbar ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Jugendkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen tatrichterlicher Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer früheren Verurteilung macht eine sachlich-rechtliche Prüfung der Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG unmöglich und erfordert ergänzende Feststellungen bzw. Zurückverweisung.

2

Für die Frage der Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des aufgehobenen Urteils maßgeblich.

3

Waren die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verkündung erfüllt, ist die rechtskräftige Vorverurteilung in die neue Entscheidung einzubeziehen, auch wenn sie zwischenzeitlich vollstreckt wurde (analog zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB).

4

Der Strafausspruch kann aufgehoben werden, während die tatrichterlichen Feststellungen bestehen bleiben; in diesem Fall ist die Sache zur neuen Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG§ 55 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bayreuth, 27. Oktober 2023, Az: 1 KLs 152 Js 8422/22 jug

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 27. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Köperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Rechtsfolgenausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel. Die Strafkammer hat es versäumt, den Vollstreckungsstand der Geldauflage aus dem nicht einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 4. November 2021 mitzuteilen. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Einbeziehung dieses Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zu Recht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2022 – 3 StR 383/22, NStZ-RR 2023, 93; vom 13. Juli 2021 – 6 StR 304/21).

4

2. Das neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. Für die Frage der Einbeziehung ist sodann – wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB – der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des auf die Revision aufgehobenen Urteils maßgeblich. Lagen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG damals vor, ist – vorbehaltlich eines Vorgehens nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG – eine rechtskräftige Vorverurteilung auch dann in das neue Erkenntnis einzubeziehen, wenn sie zwischenzeitlich vollstreckt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 85/22, NStZ 2022, 556, 557).

Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau

Berichtigungsbeschluss vom 3. April 2024

Das Rubrum des Beschlusses des Senats vom 19. März 2024 wird dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte D. heißt.

FeilckeWenskevon SchmettauTiemannvon Schmettau
TiemannFritscheSanderFritscheArnoldi