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BGH·6 StR 94/26·14.04.2026

Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist gewährt; Beginn der Revisionsbegründungsfrist bei Zustellung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Hannover. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil der Verteidiger innerhalb der Frist glaubhaft machte, dass die Frist in der Kanzlei falsch notiert worden sei und den Angeklagten kein Verschulden treffe; die versäumte Handlung wurde formgerecht nachgeholt. Weiter stellte das Gericht klar, dass die Revisionsbegründungsfrist nach §345 Abs.1 S.3 StPO erst mit Zustellung des Urteils beginnt, auch bei einem vollständigen Urteil.

Ausgang: Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision des Angeklagten wird gewährt; Beginn der Revisionsbegründungsfrist erst mit Zustellung des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §44 S.1, §46 Abs.1 StPO ist zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden des Angeklagten versäumt wurde und die Unverschuldetheit glaubhaft gemacht ist.

2

Die Glaubhaftmachung der Unverschuldetheit kann durch den Verteidiger innerhalb der Frist des §45 Abs.1 S.1 StPO erfolgen; eine fehlerhafte Fristnotierung in der Kanzlei des Verteidigers kann das Verschulden des Angeklagten ausschließen, wenn ein entsprechender Auftrag zur Rechtsverfolgung vorliegt.

3

Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist die Nachholung der versäumten Handlung; die Nachholung ist formgerecht, wenn sie den Anforderungen des §32d Satz 2 Nr.2 StPO entspricht.

4

Die Revisionsbegründungsfrist nach §345 Abs.1 S.3 StPO beginnt erst mit der Zustellung des Urteils; dies gilt auch für ein vollständiges Urteil, das nicht nach §267 Abs.4 StPO abgekürzt ist.

Relevante Normen
§ 44 Satz 1 StPO§ 46 Abs. 1 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 32d Satz 2 Nr. 2 StPO§ 267 Abs. 4 StPO§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 8. Dezember 2025, Az: 40 KLs 11/25

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2025 gewährt.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist nach § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft, weil in der Kanzlei seines Verteidigers die Frist falsch notiert worden sei. Ein Auftrag des Angeklagten an seinen Verteidiger, die Revision einzulegen, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag im Gesamtzusammenhang entnehmen. Zugleich wurde die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 Nr. 2 StPO) nachgeholt.

2

Obwohl das Landgericht bereits ein vollständiges und kein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). Daran fehlt es diesen Angeklagten betreffend.

von SchmettauFritscheSchuster
WenskeDietsch