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BGH·6 StR 93/23·30.05.2023

Revision der Nebenklägerin gegen LG-Hannover-Urteil verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Gericht bekräftigt, dass trotz erheblicher Darstellungsmängel in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Bestand des Urteils ausnahmsweise nicht gefährdet ist. Kosten- und Auslagentragung wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Ausgang: Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu ihren Lasten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil keine für eine Revision erheblichen Rechtsfehler oder Verfahrensfehler aufweist.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen.

3

Darstellungs- und Schriftsatzmängel gefährden den Bestand eines Urteils nur ausnahmsweise, nämlich soweit sie die Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung wesentlich beeinträchtigen.

4

Hinweise oder Bemerkungen des Senats zur Beurteilung von Antrags- oder Darstellungsmängeln beeinträchtigen nicht bereits für sich die Wirksamkeit eines Urteils, sofern die Entscheidung inhaltlich überprüfbar bleibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 29. November 2022, Az: 34 KLs 19/21

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 2022 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend: Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gefährden die erheblichen Darstellungsmängel den Bestand des Urteils ausnahmsweise nicht.

Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi