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BGH·6 StR 90/26·14.04.2026

Revision: Aufhebung des Einziehungsausspruchs wegen Nichtberücksichtigung sichergestellter Münzen

StrafrechtEinziehungVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen besonders schweren Raubes ein. Der BGH hebt den Einziehungsausspruch über 1.500 Euro auf, weist die weitergehende Revision zurück und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Das Landgericht hat den Wert der sichergestellten Sammlermünzen nicht vom Einziehungsbetrag abgezogen. Da nicht feststeht, welche Münzen sichergestellt wurden, kann der Senat die Entscheidung nicht selbst ersetzen (§ 354 Abs.1 StPO).

Ausgang: Revision im Umfang des Einziehungsausspruchs stattgegeben; Einziehung aufgehoben und zur neuen Verhandlung über den Einziehungsumfang an das Landgericht zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB umfasst unmittelbar aus der Tat erlangte Sachen und schließt insoweit eine Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB aus.

2

Bei bereits sichergestellten oder herausgegebenen aus der Tat stammenden Gegenständen ist deren Wert bei der Bemessung des einzuziehenden Tatertrags abzuziehen.

3

Fehlen für die Entscheidung entscheidungserhebliche Feststellungen, kann der Revisionssenat nicht an deren Stelle neue tatrichterliche Feststellungen treffen; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

4

Von einem Rechtsfehler unberührte Feststellungen bleiben gültig und binden das Rückverweisungsgericht nach § 353 Abs. 2 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 31. Oktober 2025, Az: 13 KLs 902 Js 141901/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen haben Bestand.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Während der Schuldspruch, der Ausspruch über die Strafe und der Vorbehalt der Maßregelanordnung keinen rechtlichen Bedenken begegnen, hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen entwendete der Angeklagte aus der Wohnung der Geschädigten Bargeld, Schmuck und Sammlermünzen im Gesamtwert von 1.500 Euro (UA S. 16). Als der Angeklagte am Tag nach der Tat von der Polizei aufgegriffen wurde, konnten einige Sammlermünzen sichergestellt werden (UA S. 40), auf deren Herausgabe er letztlich verzichtete (UA S. 47). Auf Vorhalt erklärte die Geschädigte, dass es sich bei den aufgefundenen Münzen tatsächlich um jene handeln würde, die entwendet worden seien (UA S. 39).

Bei der Berechnung der Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB) hätte das Landgericht den Wert der sichergestellten Münzen in Abzug bringen müssen. Denn diese unterliegen als unmittelbar aus den Taten erlangtes Etwas nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung, so dass insoweit eine Wertersatzeinziehung gemäß § 73c StGB tatbestandlich ausscheidet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2025 – 6 StR 622/24, Rn. 10). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte auf die Herausgabe verzichtete und es somit einer förmlichen Einziehung nicht bedurfte.“

3

Dem schließt sich der Senat an. Da den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, welche Münzen sichergestellt wurden, ist dem Senat eine eigene Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO verwehrt. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO).

von SchmettauFritscheSchuster
WenskeArnoldi