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BGH·6 StR 88/24·16.04.2024

Revision verworfen: Strafzumessung und Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bestätigt

StrafrechtStrafzumessungStrafregisterrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Strafzumessung des Landgerichts. Das Gericht hat mildernde Umstände (Entscheidungsbereitschaft zur Abkehr vom kriminellen Milieu) und strafschärfende Umstände (abstrakte Gefährlichkeit der Sprengung) angemessen abgewogen. Ausländische Vorverurteilungen waren mangels Tilgungsreife nach § 47 Abs. 3 BZRG zu berücksichtigen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Würzburg als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht einen Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung oder Rechtsanwendung feststellt; bloße Unzufriedenheit mit der Strafzumessung genügt nicht.

2

Bei der Strafzumessung sind sowohl mildernde Umstände (z. B. Tatmotivation, Bereitschaft zur Loslösung aus dem kriminellen Milieu) als auch strafschärfende Umstände (z. B. besondere Gefährlichkeit der Tat) umfassend und nachvollziehbar abzuwägen.

3

Abstrakte Gefährlichkeit einer Tat, etwa eine Sprengung in einer bewohnten Stadtmitte, kann als strafschärfender Umstand herangezogen werden, auch ohne Eintritt konkreter Schäden.

4

Ausländische Vorverurteilungen dürfen in die Strafzumessung einbezogen werden, sofern sie nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes (insbesondere § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG) noch nicht tilgungsreif sind.

5

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel vom Revisionsgericht als unbegründet verworfen wird.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG

Vorinstanzen

vorgehend LG Würzburg, 29. November 2023, Az: 8 KLs 812 Js 12091/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 29. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafzumessung des Landgerichts hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Mit den unter C) der Revisionsbegründung (S. 44 ff.) erhobenen Beanstandungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Tatmotivation und die Bereitschaft des Angeklagten, sich aus dem kriminellen Milieu nunmehr zu lösen, hinreichend berücksichtigt. Auf der anderen Seite durfte es die kriminelle Energie und die abstrakte Gefährlichkeit der Sprengung in der bewohnten Stadtmitte strafschärfend in seine Erwägungen einstellen. Tilgungsreife der zahlreichen niederländischen Vorverurteilungen war hier offensichtlich nicht gegeben (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).

Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi