Revision verworfen; Schuldspruch geändert: Versuchter besonders schwerer Raub u. gefährliche KV, unerlaubtes Waffenführen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hat Revision gegen das Urteil des LG Stade eingelegt; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zugleich ändert der BGH den Schuldspruch auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft: Der Angeklagte ist des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Revision als unbegründet verwerfen und zugleich den Schuldspruch nach den Gründen der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft abändern.
Mehrere Straftatbestände, die aus derselben Geschehensweise hervorgehen, können in Tateinheit bewertet werden, sofern die Tathandlungen einen einheitlichen Tatentschluss tragen.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch den BGH kann auf der Grundlage der vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vorgetragenen rechtlichen Würdigung erfolgen, wenn diese geeignet ist, das angefochtene Urteil tragfähig zu korrigieren.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 13. Oktober 2022, Az: 201 KLs 10/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau