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BGH·6 StR 81/25·18.03.2025

Revision teils erfolgreich: Schuldspruch als ‚mit Waffen‘ geändert, Strafausspruch aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls. Der BGH änderte den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahingehend, dass die Tat „mit Waffen“ verwirklicht wurde, hob jedoch den Strafausspruch auf. Grund war die unterbliebene Prüfung eines möglichen Milderungsgrundes nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Tat „mit Waffen“ verübt wurde; Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern und in der Urteilsformel die gleichzeitige Verwirklichung weiterer Tatbestände ausweisen.

2

Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Aufklärungshilfe ist das Tatgericht verpflichtet, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen und gegebenenfalls den Strafrahmen zu mildern.

3

Dass Angaben erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens offenbar werden (§ 46b Abs. 3 StGB), schließt eine Prüfung der Frage, ob Aufklärungshilfe bereits im Ermittlungsverfahren stattgefunden hat, nicht von vornherein aus.

4

Unterlässt das Gericht die gebotene Erörterung eines gesetzlichen Milderungsgrundes, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft und erfordert Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Ansbach, 5. Dezember 2024, Az: KLs 1141 Js 1670/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Wohnungseinbruchdiebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat ändert den Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen schuldig ist. Die gleichzeitige Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 3 StR 515/15, Rn. 2).

3

2. Der Strafausspruch erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.

4

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich „noch vor Beginn der Hauptverhandlung“ umfassend eingelassen, „in diesem Zuge den weiteren Tatbeteiligten“ T. „genannt und dessen Tatbeitrag erläutert hat, was bei den weiteren Ermittlungen hilfreich sein wird (Aufklärungshilfe)“. In Anbetracht dessen wäre es geboten gewesen zu prüfen, ob eine Milderung des Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.

5

Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erörterung entbehrlich war, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden war (§ 46b Abs. 3 StGB). Die Ausführungen des Landgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung legen vielmehr nahe, dass sich der Angeklagte bereits während des Ermittlungsverfahrens umfassend geständig einließ und dabei auch den Mittäter namentlich benannte. Denn das Landgericht hat die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten unter anderem darauf gestützt, dass er den festgestellten Sachverhalt „konstant zu seiner vorherigen polizeilichen Aussage“ schilderte.

6

Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Bartel RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und daher ander Unterschriftsleistunggehindert. Bartel Tiemann von Schmettau Arnoldi

BartelBartelvon Schmettau
RiBGH Dr. Feilcke ist erkrankt und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.TiemannArnoldi