Revision gegen Urteil wegen Amphetaminhandels verworfen – Strafzumessung als angemessen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stendal wegen Handelns mit einer nicht geringen Menge Amphetamin. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet. Zwar ist die vom Landgericht getroffene Erwägung, es handele sich um eine "chemische Droge", bedenklich; die verhängte Freiheitsstrafe bleibt jedoch nach § 354 Abs. 1a S. 1 StPO angemessen, zumal mildernd berücksichtigt wurde, dass ein Widerruf der Bewährung nicht angedroht wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stendal als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Revision prüft das Revisionsgericht die Angemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO; liegt die Strafe im rechtlich vertretbaren Rahmen, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Revision.
Eine im Urteil enthaltene zweifelhafte oder bedenkliche Bewertung (z. B. die Charakterisierung einer nicht geringen Menge Amphetamin als ‚chemische Droge‘) begründet nur dann einen Aufhebungsgrund, wenn sie entscheidungserhebliche Rechtsfehler in der Strafzumessung verursacht.
Die Unterlassung, im Urteil mit Blick auf eine Bewährung den Widerruf anzudrohen, kann als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden und die Angemessenheit der Strafe stützen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 15. November 2023, Az: 501 KLs 17/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass das Urteil auf der bedenklichen Erwägung beruht, der Handel mit einer nicht geringen Menge Amphetamin habe sich auf eine „chemische Droge“ bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 mwN). Die verhängte Freiheitsstrafe ist aber angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, zumal das Landgericht in seine Überlegungen den drohenden Widerruf der Bewährung strafmildernd eingestellt und dadurch den Angeklagten begünstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 23 ff.).
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |