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BGH·6 StR 77/24·03.04.2024

Verwerfung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision. Zentral war, ob der Antrag innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt wurde. Der BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil er erst nach Ablauf der am 26.01.2024 endenden Frist beim Landgericht eingegangen ist. Die Revision war zuvor wegen fehlender fristgemäßer Begründung (§ 345 Abs. 1 StPO) verworfen worden.

Ausgang: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts als unzulässig verworfen, weil er nach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO einging.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann gemäß § 345 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden, wenn die erforderliche fristgemäße Begründung fehlt.

2

Gegen die Verwerfung der Revision kann der Verurteilte nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen der dort bestimmten Wochenfrist die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragen.

3

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nur dann zulässig, wenn er innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist beim erstinstanzlichen Gericht eingeht; ein nach Fristablauf eingegangener Antrag ist unzulässig und zu verwerfen.

4

Für den Beginn der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses maßgeblich.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 17. Oktober 2023, Az: 21 KLs 6/23

Tenor

Der gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Januar 2024 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 17. Oktober 2023 wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat es mit Beschluss vom 4. Januar 2024 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Beschluss ist dem Angeklagten am 19. Januar 2024 zugestellt worden. Sein dagegen gerichteter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der am 26. Januar 2024 abgelaufenen Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, sondern erst am 29. Januar 2024 beim Landgericht eingegangen ist.

SanderFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau