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BGH·6 StR 76/23·13.06.2023

Revision: Verfahren in zwei Betrugsfällen eingestellt, Schuldspruch auf 30 Fälle geändert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Hof wegen 32 Betrugsfällen. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts zwei Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein und änderte den Schuldspruch entsprechend auf 30 Betrugsfälle. Die übrige Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ersichtlich waren und die Gesamtfreiheitsstrafe hierdurch nicht zu seinen Ungunsten verändert worden wäre.

Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Verfahren in zwei Fällen eingestellt und Schuldspruch auf 30 Betrugsfälle geändert; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft einzelne Verfahrensteile aus prozessökonomischen Gründen einstellen.

2

Eine Verfahrenseinstellung in einzelnen Fällen führt zu einer Anpassung des Schuldspruchs; die Änderung des Tenors ist nach den einschlägigen Vorschriften über die Urteilsänderung vorzunehmen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO).

3

Die Revision ist in den übrigen Punkten unbegründet, wenn die Überprüfung keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt oder feststeht, dass eine etwaige Korrektur die Rechtsfolge (z. B. die Gesamtstrafe) nicht zu seinen Lasten verändert hätte.

4

Dem Antrag des Generalbundesanwalts ist nachzugehen, soweit die Einstellung einzelner Fälle einer sachgerechten prozessökonomischen Gesamtbetrachtung entspricht.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hof, 21. Oktober 2022, Az: 4 KLs 140 Js 12974/18

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 21. Oktober 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit er in den Fällen IV.3 und IV.10 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass er des Betruges in 30 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 32 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wovon es zwei Monate für vollstreckt erklärt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und zu einer hierdurch veranlassten Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen hat es keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fällen IV.3 und IV.10 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Februar 2023 niedergelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Angesichts der verbleibenden Strafen und der im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einzubeziehenden Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg schließt der Senat aus, dass die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ohne die infolge der Verfahrensbeschränkung entfallenden beiden Geldstrafen geringer ausgefallen wäre.

FeilckeWenskevon Schmettau
TiemannFritsche