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BGH·6 StR 74/21·09.03.2021

Tankbetrug: Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung im Falle des Nichtbemerkens des Tankvorgangs durch das Tankstellenpersonal

StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Versuchs- und VollendungslehreTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte tankte mit einem gestohlenen Pkw und fuhr ohne zu bezahlen davon; das LG verurteilte wegen vollendeten Betrugs. Der BGH hob die Vollendung insoweit auf und änderte die Verurteilung in versuchten Betrug, weil in den Feststellungen nicht festgestellt wurde, dass das Tankstellenpersonal den Tankvorgang wahrgenommen und dadurch einen Irrtum erregt hat. Zugleich senkte der Senat die Strafe nach § 354 Abs. 1 StPO. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Revision führt zur Änderung der Verurteilung in Fall II.3 von vollendetem auf versuchten Betrug; sonstige Revision abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei sogenannten Tankbetrugsfällen setzt die Annahme der Tatvollendung voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen der Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenmitarbeiter einen Irrtum hervorruft, der zur schädigenden Vermögensverfügung führt.

2

Für die Vollendung des Betrugs ist festzustellen, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde; fehlt diese Feststellung, liegt mangels Irrtumserregung regelmäßig nur ein versuchter Betrug vor.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO abändern und die verhängte Strafe – etwa auf die gesetzliche Mindeststrafe – herabsetzen, wenn die Verurteilung insoweit nicht Bestand hat.

4

Bei geringem Erfolg der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Revisionsführer nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 Abs 1 StGB§ 263 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 4. November 2020, Az: 9 KLs 60/20

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2020 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.3. der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu jeweils zehn Euro verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung und Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II.3. der Urteilsgründe Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben; seine Verurteilung wegen vollendeten Betruges hat keinen Bestand.

3

Nach den Feststellungen der Strafkammer betankte der Angeklagte „wie ein zahlungsfähiger und -williger Kunde“ einen von ihm zuvor entwendeten Porsche an einer Tankstelle und entrichtete - wie von vornherein beabsichtigt - den hierfür zu bezahlenden Betrag von 78,01 Euro nicht, sondern fuhr sofort nach Ende des Tankvorgangs davon.

4

Diese Feststellungen tragen die Bewertung der Tat als vollendeten Betrug nicht. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme der Tatvollendung in Fällen eines sogenannten Tankbetruges voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei einem Tankstellenbeschäftigten einen Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Hierfür ist die Feststellung erforderlich, dass der Tankvorgang vom Personal überhaupt bemerkt wurde. Fehlt - wie hier - eine entsprechende Feststellung, ist mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Betrug gegeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 - 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 532/15, NJW 2016, 1109 Rn. 4; vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18 Rn. 18).

5

Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dementsprechend ab und setzt die verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe herab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der insoweit geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6

Im Hinblick auf den geringen Erfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

SanderFeilckeFritsche
SchneiderTiemann