Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Raub verurteilt; seine Revision betrifft den Strafausspruch. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht zwar einen minder schweren Fall verneinte, in der Strafzumessung aber mehrere mildernde Umstände berücksichtigte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.
Ausgang: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung über die Strafe an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich die Urteilsbegründung in Bezug auf die Strafzumessung als widersprüchlich (Ablehnung eines minder schweren Falls bei gleichzeitiger Hervorhebung wesentlicher Milderungsgründe), kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen werden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch bestätigen und zugleich den Strafausspruch wegen Rechtsfehlern aufheben, wenn nur die Strafzumessung betroffen ist.
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung des Tatbilds, der subjektiven Tatmotive und der Persönlichkeit des Täters erforderlich; erheblich sprechende Milderungsumstände können die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen.
Die Verweisung an eine andere Kammer ist geboten, wenn das Revisionsgericht die Strafzumessung nicht selbst ersetzen will oder kann, um eine unabhängige Neubewertung sicherzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 27. September 2024, Az: 503 KLs 8/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. September 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Demgegenüber erweist sich der Strafausspruch als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht ist dabei von dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB ausgegangen. Einen minder schweren Fall im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB hat das Landgericht abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Bild der Tat einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der Fälle nicht in einem solchen Maße abweiche, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erschiene; „sogenannte nicht vertypte Milderungsgründe“ bestünden nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen nicht. Dies steht in Widerspruch zu den nachfolgenden Erwägungen der Strafkammer. Denn bei der konkreten Bemessung der Strafe hat sie mehrere zu Gunsten des Angeklagten sprechende allgemeine Umstände angeführt, so etwa seine bisherige Unbestraftheit, seine Betäubungsmittelabhängigkeit und den Zeitablauf nach der Tat.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgebliche Umstände (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 1975 – 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 98; vom 12. Januar 2000 – 3 StR 363/99, NStZ 2000, 254; vom 29. August 2001 – 2 StR 276/01; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1107 mwN) zu der Annahme eines minder schweren Falles und damit zu einer milderen Strafe gelangt wäre.
Tiemann RiBGH Dr. Feilcke isterkrankt und deshalban der Unterschriftverhindert.Tiemann RiBGH Wenske ist imUrlaub und deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann Fritsche Arnoldi