Versuchte schwere Brandstiftung: Voraussetzungen für die Unterbringung einer wahnhaft handelnden Täterin in einem psychiatrischen Krankenhaus
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigte wurde wegen mehrerer Taten, darunter versuchte schwere Brandstiftung, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur Geeignetheit der Tatausführung für eine Brandlegung und das subjektive Vorstellungsbild der Beschuldigten lückenhaft sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das neue Tatgericht muss nachbessern und ggf. die Gefährlichkeitsprognose neu prüfen.
Ausgang: Urteil aufgehoben und die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Versuchs der Brandstiftung muss aus den Feststellungen hervorgehen, dass die vom Täter gewählte Tatausführung objektiv geeignet war, ein Inbrandsetzen bzw. eine Zerstörung durch Brandlegung zumindest in konkrete Nähe zu bringen.
Bei der Prüfung der Eignung der Tatausführung sind konkrete Feststellungen zur Art der eingesetzten Gegenstände und zum tatsächlichen Gefährdungspotenzial (z. B. Brennbarkeit, Lage, Sauerstoffzufuhr) erforderlich; pauschale Hinweise auf Unrat genügen nicht.
Die Strafkammer hat auch das subjektive Vorstellungsbild der Täterschaft zu prüfen; Äußerungen, sie kenne sich mit Bränden oder wolle niemanden gefährden, können auf einen fehlenden Tatentschluss hindeuten und sind nicht ohne weitere Prüfung als Schutzbehauptungen zu verwerfen.
Für die Begründung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose erforderlich; kommt die Brandstiftungserwägung wegzufallen oder in Zweifel, muss geprüft werden, ob andere Delikte (auch Versuche) und frühere Delinquenz ausreichend konkrete Tatsachen für die Gefährlichkeit ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 1. November 2021, Az: 23 KLs 11/21
Tenor
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. November 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Beschuldigten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Nach den Feststellungen warf die von einer inneren Stimme dazu aufgeforderte Beschuldigte am späten Abend des 24. Dezember 2020 einen Stuhl, eine Vase und weitere Gegenstände aus einem Fenster ihrer Wohnung in Richtung der auf dem Gehweg stehenden Nachbarn, nachdem sie kurz zuvor alle Türklingeln betätigt hatte. Der Stuhl verfehlte sein Ziel um eineinhalb Meter. Die Vase verursachte an einem geparkten Fahrzeug einen Sachschaden in Höhe von 2.442,95 Euro (Tat 1).
Kurze Zeit später zündete sie im Flur ihrer „vollständig zugemüllten“ Wohnung „in krankheitsbedingtem Wahn“ einen auf einem hölzernen Tisch liegenden Eierkarton an, der Feuer fing. Hierdurch entstand ein Brandfleck auf dem Tisch. Zudem verschmorte ein nahe stehender Ventilator. Zu einem Übergreifen der Flammen auf andere Gegenstände kam es nicht. Die Beschuldigte nahm die Ausbreitung des Brandes auf die Wohnung und das Haus billigend in Kauf (Tat 2).
Am 27. März 2021 entzündete sie im psychiatrischen Krankenhaus Zeitungspapier, legte es in das Wertfach des hölzernen Schrankes und schloss diesen. Auf der Suche nach der Quelle des Brandgeruchs entdeckte das Klinikpersonal das noch glimmende Papier und löschte es mit einem Feuerlöscher. Für Reinigungs-, Maler- und Reparaturleistungen entstanden Kosten in Höhe von 5.327 Euro. Die Beschuldigte nahm billigend in Kauf, dass das Feuer auf den Schrank und wesentliche Bestandteile des Gebäudes übergreifen könnte (Tat 3).
Die Strafkammer hat die Tat 1 als versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und die Taten 2 und 3 jeweils als versuchte schwere Brandstiftung, in einem Fall (Tat 3) in Tateinheit mit Sachbeschädigung, gewertet. Sachverständig beraten hat sie angenommen, dass die Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung leide, aufgrund derer ihre Einsichtsfähigkeit zu allen Tatzeitpunkten vollständig aufgehoben gewesen sei. Kurz- und mittelfristig bestehe ein hohes Risiko, dass sie erneut den Brandstiftungsdelikten vergleichbare Taten begehe.
2. Die Unterbringungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die Anlasstaten der versuchten schweren Brandstiftung sind nicht ausreichend belegt.
Der Generalbundesanwalt führt dazu in seiner Antragsschrift aus:
„Gelangt die Tat nur in das Versuchsstadium, muss der vom Täter gefasste Tatplan vorsehen, dass er durch seine Handlung unmittelbar zum Inbrandsetzen oder der (ganz oder teilweisen) Zerstörung durch Brandlegung ansetzt. Einen solchen Tatplan hat die Strafkammer für die Beschuldigte bei beiden Taten nicht dargetan. […]
Die festgestellten objektiven Umstände indizieren einen solchen Tatentschluss bereits nicht. Der Holztisch und der Ventilator sind durch das Feuer lediglich beschädigt worden (UA S. 8). Feststellungen zur Möglichkeit eines eigenständigen Weiterbrennens beider Gegenstände unter den in der Wohnung der Beschuldigten herrschenden Bedingungen hat das Landgericht nicht getroffen. Soweit es in den Urteilsgründen heißt, in der gesamten Wohnung und damit wohl auch im Flur seien Gegenstände und Unrat auf dem Boden verteilt gewesen (UA S. 5) reicht dies für die Annahme einer konkreten Brandgefahr nicht aus. [...]
Die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen (Tat 3) erweisen sich als lückenhaft, weil die Strafkammer nichts zur Beschaffenheit des Wertsachenschließfachs mitteilt. Sollte das Wertfach – nicht fernliegend – aus Metall gefertigt gewesen sein, ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte mit dem Einlegen einer unbekannten Menge brennenden Zeitungspapiers davon ausgehen musste, das Zimmer oder gar Gebäudeteile des Krankenhauses in Brand zu setzen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen nicht, ob die von der Beschuldigten gewählte Art und Weise der Tatausführung überhaupt geeignet war, eine Inbrandsetzung zu ermöglichen. Denn nach dem Einlegen des brennenden Papiers verschloss die Beschuldigte das Fach. Inwieweit dadurch ein Sauerstoffmangel in dem Fach entstand, so dass eine Inbrandsetzung ausschied, hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft.“
Dem schließt sich der Senat an. Zudem hat die Strafkammer nicht erörtert, ob das Vorstellungsbild der Beschuldigten gegen den festgestellten Tatentschluss sprechen könnte. Dazu hätte Veranlassung bestanden, weil die Beschuldigte angegeben hat, sich mit Bränden „auszukennen“ und niemanden zu gefährden, wenn sie Feuer mache (UA S. 7). Hierbei muss es sich – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – im Hinblick auf die objektiven Feststellungen nicht von vorneherein um bloße Schutzbehauptungen handeln.
b) Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei ihrer Gefährlichkeitsprognose, die sich maßgeblich auf die Brandstiftungsdelikte stützt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn sie sich rechtsfehlerfrei mit dem subjektiven Vorstellungsbild der Beschuldigten auseinandergesetzt hätte.
3. Sollte das neue Tatgericht zu der Feststellung gelangen, dass die Beschuldigte ohne einen natürlichen Vorsatz im Hinblick auf die versuchten Brandstiftungen handelte, wird es zu prüfen haben, ob auch die Verwirklichung allein der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Fall 1 und der Sachbeschädigungen in den Fällen 1 und 3 geeignet sein könnte, eine Gefährlichkeit der Beschuldigten im Sinne des § 63 StGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 – 3 StR 305/19). Aus der bisherigen Delinquenz und einer weiteren Brandlegung in der Wohnung darf es allerdings nur dann Schlüsse ziehen, wenn hierzu – anders als bisher geschehen – ausreichende Feststellungen getroffen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 4 StR 556/19; vom 8. September 2020 – 6 StR 247/20). Im Hinblick auf das Geschehen vom 24. Dezember 2020 wird das neue Tatgericht Feststellungen zum Rücktrittshorizont zu treffen haben.
| Sander | Feilcke | von Schmettau | |||
| König | Tiemann |