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BGH·6 StR 70/25·20.03.2025

Revision teilweise erfolgreich — Einziehung von Taterträgen herabgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis verurteilt; das LG ordnete die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.276.357 Euro an. Der BGH gab der Revision in Teilumfang statt: Er sah aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung eines Betrags von 216.600 Euro ab und setzte die Einziehung auf 1.059.757 Euro herab. Die übrige Revision blieb erfolglos; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten in Teil erfolgreich; Einziehung um 216.600 € aufgehoben und auf 1.059.757 € herabgesetzt, weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann im Revisionsverfahren die Einziehungsentscheidung nach umfassender Prüfung ändern und die Einziehung hinsichtlich bestimmter Taterträge aufheben oder herabsetzen.

2

Aus prozessökonomischen Gründen kann das Revisionsgericht gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung bestimmter Taterträge absehen und die Einziehungsentscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO abändern.

3

Eine auf die Sachrüge gestützte Revision kann nach § 349 Abs. 4 StPO teilweise Erfolg haben; soweit keine Rechtsfehler vorliegen, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

4

Bei nur geringem Erfolg der Revision ist es nicht unbillig, dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 22. November 2024, Az: JKI KLs 353 Js 23452/23 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 2024 wird

a) von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 216.600 Euro abgesehen,

b) das Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 1.059.757 Euro herabgesetzt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.276.357 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat sieht jedoch gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 216.600 Euro (Fall B.I.1.f der Urteilsgründe) ab und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

3

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel Tiemann RiBGH Wenske istinfolge Urlaubsabwesenheitan der Unterschrifts-leistung gehindert.Bartel Fritsche Arnoldi