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BGH·6 StR 701/24·19.08.2025

Anhörungsrüge gegen Revisionsverwerfung verworfen – kein Gehörsverstoß

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsbehelfsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025. Streitpunkt war, ob sein Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei. Der Senat habe keine entscheidungserheblichen Vorbringen übergangen und war nicht gehalten, die Verwerfung der Revision nachträglich zu begründen. Die Rüge wurde verworfen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 26.06.2025 mangels Gehörsverletzung verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO dient ausschließlich der Geltendmachung von Gehörsverletzungen und rechtfertigt keine erneute Sachprüfung oder die nachträgliche Begründung einer Revisionsentscheidung.

2

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht bereits darin, dass das Revisionsgericht sachlich-rechtliche Einwendungen als nicht durchgreifend erachtet oder sich nicht ausdrücklich zu ihnen äußert.

3

Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass substantiiert dargetan wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll; pauschale oder erneut vorgetragene Sachrügen genügen nicht.

4

Behauptete Willkür- oder Gleichheitsverstöße (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen für sich genommen keinen im Verfahren nach § 356a StPO zu berücksichtigenden Gehörsverstoß, soweit sie nicht konkretisiert und entscheidungserheblich sind.

5

Die Festsetzung der Kosten bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Juni 2025, Az: 6 StR 701/24

vorgehend LG Saarbrücken, 18. September 2024, Az: 2 KLs 10/24

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. Juni 2025 hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11).

3

Soweit der Vortrag des Verurteilten im Rahmen der Anhörungsrüge sachlich-rechtliche Einwendungen gegen das angegriffene Urteil wiederholt und die Entscheidung des Senats als nicht nachvollziehbar erachtet, wird verkannt, dass der Rechtsbehelf des § 356a StPO ausschließlich der Geltendmachung von Gehörsverletzungen dient und das Revisionsgericht nicht veranlasst ist, erneut in eine Sachprüfung einzutreten oder seine Entscheidung nachträglich zu begründen. Soweit einzelne Ausführungen schließlich dahin zu verstehen sein sollten, dass der Verurteilte den Vorwurf der Willkür erheben will, wäre auch ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 ‒ 3 StR 233/19, Rn. 4; vom 22. September 2021 ‒ 3 StR 441/20, Rn. 8).

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

BartelFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau