Revision: Verzicht auf Einziehung von Anbau- und Überwachungsgegenständen; Klarstellung des Schuldspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten wurden teilweise berücksichtigt: Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wurde die Verfolgung hinsichtlich der Rechtsfolgen beschränkt und von der Einziehung einer detailliert aufgeführten Liste von Anbau‑ und Überwachungsgegenständen abgesehen. Außerdem änderte der BGH den Schuldspruch eines Angeklagten klarstellend in Bezug auf Tateinheit und Tatmehrheit. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; jede Partei trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Einziehungsverzicht und Klarstellung des Schuldspruchs; übrige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Rechtsfolgen beschränkt werden; dies schließt den Verzicht auf die Einziehung bestimmter Gegenstände ein.
Ein Verzicht der Staatsanwaltschaft auf Einziehung kann dazu führen, dass entsprechende Einziehungsanordnungen im Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Der Bundesgerichtshof ist befugt, den Schuldspruch formell zu ändern und klarstellend neu zu fassen (z. B. zur Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit), soweit dies der rechtlichen Klarstellung dient.
Weitergehende, nicht begründete Revisionen sind zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt jeder Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 17. Juli 2024, Az: 21 KLs 3/24
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juli 2024 wird
a) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt und von der Einziehung folgender Gegenstände abgesehen:
ein Vakuumiergerät Profi-Cook , ein Karton Vacuum Sealers Bags, ein Anbauzelt, Dünger, 14 Pflanzentöpfe mit sieben Untersetzern, ein Sunlight Sechsfachstrahler, ein Spiderfarm Beleuchtungsdach, ein Luftfilter Primaclima, ein Ventilator Airartdeco, ein Zelt mit Gestänge, 28 Pflanzentöpfe mit 14 Untersetzern, ein Aktivkohlefilter, drei Kreisventilatoren, zwei Standventilatoren, vier Spiderfarm Beleuchtungsdächer, ein Zelt mit Gestänge, ein Aktivkohlefilter Primaclima inclusive Schlauch, ein Trocknungsnetz, ein Spiderfarm Beleuchtungsdach, ein Standventilator Casaya, ein Zelt mit Gestänge, eine grüne Plastikkiste mit Pflanzenpflege- und Pflanzenanbauprodukten, eine Kauflandtüte mit Pflanzenanbauprodukten, zehn schwarze runde Eimer mit Löchern im Boden, zwei Belüftungsschläuche, zwei Abdeckplanen, 44 Pflanztöpfe und vier Überwachungskameras;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Angeklagten De. B. geändert und klarstellend dahin neu gefasst, dass er des Handeltreibens mit Cannabis in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Wenske
von Schmettau Arnoldi