Einziehung im Strafverfahren wegen Betrugs: Wertersatzeinziehung bei Mittätern
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 22.800 €. Der BGH bestätigt die Verurteilung sowie die Einziehung von 510 € und eines Mobiltelefons, hebt jedoch die Einziehung der 22.800 € auf. Eine Einziehung nach § 73c i.V.m. § 73 Abs.1 StGB setzt konkrete Feststellungen zur faktischen oder wirtschaftlichen Mitverfügungsgewalt voraus. Weitere Feststellungen waren nicht zu erwarten, daher entfällt die Einziehung.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung der Taterträge in Höhe von 22.800 € aufgehoben, übrige Verurteilung und Einziehung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch die Tat oder für sie etwas erlangt hat.
Mittäterschaft begründet nicht automatisch tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne des § 73 StGB; eine gesamtschuldnerische Haftung für den Gesamtbetrag der Taterträge ist nur zulässig, wenn sich die Beteiligten darauf geeinigt haben und der Tatbeteiligte tatsächliche oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt erlangt hat.
Faktische beziehungsweise wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt genügt, wenn der Tatbeteiligte in einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen konnte; bloße Teilnahme an der Tatausführung oder ideelle Beteiligung reicht nicht aus.
Fehlen in den Urteilsfeststellungen Anhaltspunkte für eine solche Mitverfügungsgewalt, ist die Einziehungsentscheidung insoweit aufzuheben; ist mit weiteren Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu rechnen, entfällt die Einziehung endgültig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 28. August 2024, Az: 10 KLs 8/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.800 Euro aufgehoben; diese Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrags von 510 Euro, des „Wertes des Taterlangten“ (richtig: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 22.800 Euro als Gesamtschuldner und eines Mobiltelefons angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuld- und der Strafausspruch halten rechtlicher Prüfung ebenso stand wie die Einziehungsentscheidungen hinsichtlich des beim Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrags von 510 Euro (§ 73 Abs. 1 StGB) und seines Mobiltelefons (§ 74 StGB).
2. Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung insoweit als durchgreifend rechtsfehlerhaft, als das Landgericht gemäß § 73c StGB gegen den Angeklagten auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.800 Euro angeordnet hat.
a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung begründet für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 – 6 StR 589/23, Rn. 17; vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3/20, Rn. 3; vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20). Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 6/24, NStZ-RR 2024, 139; vom 17. Mai 2022 – 6 StR 156/22, Rn. 3). Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische beziehungsweise wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 – 1 StR 455/20, Rn. 3; vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20, Rn. 3).
b) Daran fehlt es hier. Den Urteilsfeststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte den (der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegenden) Betrag von 510 Euro aus der Beute erhielt. Hingegen lässt sich bezüglich des weiteren erbeuteten Bargelds in Höhe von 22.800 Euro den Feststellungen – auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe – nicht entnehmen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über diesen Betrag erlangte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung der Tatbeute führte, war er nicht vor Ort beteiligt; auch eine spätere Entgegennahme des Betrags von 22.800 Euro durch ihn ist nicht festgestellt.
c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten über den Betrag von 22.800 Euro belegen. Er lässt daher die Einziehungsentscheidung insoweit entfallen.
3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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