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BGH·6 StR 69/25·18.03.2026

Revision nur mit Sachrüge: Abweichender Urteilstenor im Protokoll bleibt unbeachtet

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion. Streitpunkt war eine Divergenz zwischen protokolliert verkündetem Strafmaß und der in den schriftlichen Urteilsgründen ausgewiesenen Strafe. Der BGH hielt eine nachträgliche „dienstliche Erklärung“ für keine wirksame Berichtigung, weil kein offenkundiges Fassungsversehen vorlag. Mangels erhobener Verfahrensrüge durfte der Senat nur die schriftlichen Urteilsgründe zugrunde legen und verwarf die Revision als unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten (nur Sachrüge) gegen die Verurteilung wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerspruch zwischen verkündeter Urteilsformel und schriftlichen Urteilsgründen zur Strafhöhe ist nicht als offenkundiges Fassungsversehen berichtigungsfähig, wenn die schriftlichen Urteilsgründe in sich stimmige und rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen enthalten.

2

Bei allein erhobener Sachrüge ist Gegenstand der revisionsrechtlichen Nachprüfung grundsätzlich allein das schriftliche Urteil; andere Aktenteile wie das Sitzungsprotokoll dürfen zur sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht herangezogen werden.

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Die Berücksichtigung einer Abweichung zwischen protokollierter Urteilsformel und in der Urteilsurkunde wiedergegebener Urteilsformel durch das Revisionsgericht setzt eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraus.

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Die Wirksamkeit eines Urteils als Prozessurteil ist von Amts wegen nur insoweit zu prüfen, als es eines durch Verlesung der Urteilsformel wirksam ergangenen Urteils bedarf; ein darüber hinausgehender Abgleich von verkündeter und schriftlich dokumentierter Urteilsformel erfolgt ohne Verfahrensrüge nicht.

5

Eine Divergenz zwischen verkündeter Urteilsformel und in den schriftlichen Urteilsgründen wiedergegebener Fassung begründet einen verfahrensrechtlichen Rechtsfehler, der nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.

Relevante Normen
§ 338 Nr. 7 StPO§ 267 StPO§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 268 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 333 ff. StPO§ 132 Abs. 3 GVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 69/25, Beschluss

vorgehend LG Saarbrücken, 10. Oktober 2024, Az: 1 Ks 13/24

nachgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 69/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion ausweislich der Urteilsurkunde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I.

2

1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte eine Gaststätte. Den Gastraum beheizte er mit einem Katalyt-Ofen, an den eine 5-Kilogramm-Propangasflasche angeschlossen war. Nachdem am 12. März 2024 der letzte Gast das Lokal verlassen hatte, entfernte der Angeklagte gegen Mitternacht die Gasflasche aus dem Heizofen und verbrachte sie in den rückwärtigen Teil der Räumlichkeiten. Dabei drehte er den Verschluss der Gasflasche versehentlich und unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht vollständig zu, so dass weiterhin Gas ausströmte und sich ein entzündliches und explosives Gasluftgemisch bildete. Nach einiger Zeit steckte sich der Angeklagte eine Zigarette an. Hierdurch entzündete sich das Gasluftgemisch und führte zu einer heftigen Explosion, durch die das Gebäude massiv beschädigt wurde und fortan nicht mehr nutzbar war.

3

2. Die Strafkammer hat die Tat als fahrlässiges Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion im Sinne des § 308 Abs. 1 und 6 StGB gewürdigt. Den Schwerpunkt der Handlung hat sie in dem sorgfaltswidrigen, fehlerhaften Verschließen der Gasflasche gesehen, mithin in einem Tun. Den Strafrahmen des § 308 Abs. 6 StGB hat das Landgericht wegen einer erheblichen Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol sowie Cannabinoide nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB gemildert und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.

4

3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten hin im Strafausspruch aufzuheben und die Revision im Übrigen zu verwerfen und zur Begründung ausgeführt, dass die verkündete Strafe von einem Jahr und sechs Monaten abweiche von der Strafe, die den schriftlichen Urteilsgründen zu entnehmen sei. Die darin mitgeteilte Urteilsformel weise ebenso wie die Begründung der Strafbemessung eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Weiter weist der Generalbundesanwalt hin auf eine nach Absetzung der Urteilsgründe zur Akte gereichte „dienstliche Erklärung“ der Berufsrichter der Strafkammer, in der diese ausführten, dass ihnen hinsichtlich der Höhe der Freiheitsstrafe ein Fassungsversehen unterlaufen sei; zutreffend sei die in der Sitzungsniederschrift protokollierte Rechtsfolge von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, die dienstliche Erklärung sei als Berichtigungsbeschluss auszulegen. Dieser sei aber unwirksam, weil kein offensichtliches Fassungsversehen vorliege. Die schriftlichen Urteilsgründe seien auch mit Blick auf die Höhe der Strafe in sich stimmig. Der Strafausspruch sei gleichwohl aufzuheben, weil nicht erkennbar sei, dass das Landgericht die in der verkündeten Urteilsformel enthaltene oder die in den Urteilsgründen bezeichnete Strafe habe verhängen wollen.

II.

5

Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Weder die der Strafbemessung zugrunde liegenden Erwägungen des Schwurgerichts noch die in den Urteilsgründen ausgewiesene und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe lassen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Zugrunde zu legen war hier allein die in den schriftlichen Urteilsgründen mitgeteilte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sieben Monaten.

6

1. Die Urteilsgründe sind nicht wirksam berichtigt worden. Dabei kann offenbleiben, ob die dienstliche Erklärung der Berufsrichter als Berichtigungsbeschluss auszulegen ist. Denn dieser wäre jedenfalls unwirksam. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier – für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel einerseits und dem Inhalt des schriftlichen Urteils andererseits nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81; Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 22/22; vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00).

7

2. Auf die vom Angeklagten allein erhobene Sachrüge hin war dem Senat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – eine Berücksichtigung des durch die Sitzungsniederschrift ausgewiesenen Inhalts der Urteilsformel verschlossen. Der Senat hält – im Anschluss an Entscheidungen des 3. und 5. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2019 – 3 StR 462/18, Rn. 3 f.; vom 23. Juni 2020 – 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357) – an seiner Auffassung fest, wonach die Berücksichtigung eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden Urteilstenors in der Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 StR 399/20, NStZ 2021, 319; ebenso MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 267 Rn. 51; MüKo-StPO/Moldenhauer, 2. Aufl., § 268 Rn. 32a; Ventzke NStZ 2020, 372; Schefer NStZ 2021, 510). Er vermag auch weiterhin der – nicht tragend geäußerten – Rechtsansicht des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, nach der die Übereinstimmung der protokollierten mit der im schriftlichen Urteil enthaltenen Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen sei (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18, NStZ 2020, 371, 372; Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 − 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185; vom 9. Februar 2022 – 1 StR 446/21; ebenso Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl., Rn. 3321).

8

a) Es trifft zwar zu, dass das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob das angefochtene Urteil wirksam ergangen ist. Dies folgt aus §§ 333, 335 StPO, wonach die Revision nur gegen Urteile der dort im Einzelnen benannten Spruchköper statthaft ist. Ein solches Urteil wird mit der Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) wirksam (vgl. BGH, Urteil. vom 8. Juli 1955 – 2 StR 144/55, BGHSt 8, 41; LR/Sander/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 25; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 8 f.). All das ist – auch insoweit ist dem 1. Strafsenat zu folgen – im Rahmen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen zu prüfen. Doch findet darüber hinaus ein Abgleich zwischen der verkündeten und der (in den Urteilsgründen dokumentierten) schriftlichen Urteilsformel nicht statt (vgl. Schefer, NStZ 2021, 510, 511).

9

b) Bei einer – wie vorliegend – allein erhobenen Sachrüge sind Gegenstand der weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung allein die schriftlichen Urteilsgründe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21, Rn. 6; vom 17. März 1988 – 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241). Es ist daher dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, bei der Nachprüfung sachlich-rechtlicher Beanstandungen andere Aktenteile, wie etwa das Protokoll der Hauptverhandlung oder Aufzeichnungen über den Inhalt von Aussagen oder Gutachten, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20; Urteil vom 8 Februar 1961 – 2 StR 625/60, BGHSt 15, 347,350; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rn. 23).

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c) Auch auf Grundlage der hier vertretenen Rechtsauffassung stehen einem Angeklagten bei einer Divergenz zwischen der protokollierten Urteilsformel und den schriftlichen Urteilsgründen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu:

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aa) Hat er Revision eingelegt, kann er eine solche Abweichung mit der Verfahrensrüge angreifen. Die hierfür erforderliche Verletzung „einer Rechtsnorm über das Verfahren“ im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt in dieser Kon-stellation vor (a.A. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185).

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(1) Zu den Rechtsnormen über das Verfahren zählen all die gesetzlichen Regeln, die ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gesetz den Weg beschreiben, auf dem die Richter zur Urteilsfindung berufen und gelangt sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1964 – 3 StR 60/63, BGHSt 19, 273, 276; vom 10. Januar 1973 – 2 StR 451/72, BGHSt 25, 100, 102; Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 314/20, Rn. 5; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 344 Rn. 59). Eine Verletzung des Verfahrensrechts kann dabei auch noch in der Zeit nach Verkündung des Urteils in Betracht kommen. Denn der Weg zum Urteil endet nicht mit der Verkündung der Urteilsformel, sondern erst – wie § 338 Nr. 7 StPO zeigt – mit dem endgültigen Absetzen der schriftlichen Urteilsgründe oder dem ergebnislosen Ablauf der in § 275 StPO geregelten Frist (vgl. Mosbacher, StraFo 2021, 312, 313).

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(2) Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, nach der das Tatgericht verpflichtet ist, die Urteilsformel, so wie sie verkündet worden ist, auch in die schriftlichen Urteilsgründe aufzunehmen. Eine entsprechende Rechtspflicht folgt für sie indes aus dem regelungssystematischen Zusammenspiel von § 267 und § 268 StPO (vgl. MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 267 Rn. 2; Schefer, NStZ 2021, 510, 512). Nach § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO wird das Urteil zunächst durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet; letzteres geschieht regelmäßig durch die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Gründe (§ 268 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist sodann nach § 267 StPO schriftlich niederzulegen, um die Entscheidung des Gerichts und die für sie maßgebenden Gründe eindeutig festzuhalten. Erst dadurch gewinnen die Anfechtungsberechtigten verlässliche Informationen über die einzelnen Gründe, die zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung und zu den daran anknüpfenden Rechtsfolgen geführt haben. Allein auf Grundlage dessen kann der Beschwerdeführer sinnvoll über die Reichweite seines Rechtsmittels und dessen Begründung entscheiden (vgl. dazu und zu weiteren Funktionen der schriftlichen Urteilsgründe LR/Sander/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 267 Rn. 3 ff.; MüKo-StPO/Wenske, aaO, Rn. 32 ff.; Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 30. Aufl., § 50 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund liefe der durch die §§ 333 ff. StPO zu gewährleistende Rechtsschutz indes leer, wenn die verkündete Urteilsformel nicht der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Fassung entspräche. Eine Abweichung zwischen verkündeter und begründeter Urteilsformel stellt nach alledem einen Rechtsfehler dar, der ausschließlich mit der Verfahrensrüge beanstandet werden kann.

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bb) Auch wenn der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt hat, aber nach dem Zugang der schriftlichen Urteilsgründe eine Divergenz zu der verkündeten Formel erkennt, steht ihm die Möglichkeit offen, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und sein Rechtsmittel sodann mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Beanstandung zu begründen.

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d) Einer Anfrage im Sinne des § 132 Abs. 3 GVG bedurfte es nicht, weil der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht tragend entschieden hat.

BartelFritscheArnoldi
Wenskevon Schmettau