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BGH·6 StR 69/23·17.05.2023

Revision verworfen: Strafausspruch bei versuchtem Totschlag bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) ein. Die auf die Sachrüge gestützte Revision blieb nach § 349 Abs. 2 StPO erfolglos. Der Senat hielt den Strafausspruch trotz fehlender ausdrücklicher Würdigung eines möglichen strafmildernden Umstands (§ 23 Abs. 2 StGB) für angemessen (§ 354 Abs. 1a S. 1 StPO). Die Revision wurde verworfen; Kosten sind dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Neubrandenburg verworfen; Strafausspruch bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf die Sachrüge gestützte Revision ist nur erfolgreich, wenn die gerügten Fehler die Richtigkeit der Feststellungen oder die Angemessenheit des Strafausspruchs in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Unterlassen, einen strafmildernden Umstand ausdrücklich zu benennen, führt nicht automatisch zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, dass die verhängte Rechtsfolge unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.

3

Bei der Prüfung der Strafzumessung sind das Tatgeschehen, die Vorgehensweise des Täters und die Schwere der Verletzungsfolgen maßgebliche Kriterien; ergibt sich hieraus die Angemessenheit der Strafe, kann der Strafausspruch gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bestehen bleiben.

4

Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist mit der Pflicht verbunden, bei Rechtsmittelprüfung konkrete Rügen zu substantiierten Fehlern in der Feststellung oder Rechtsanwendung vorzubringen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 SPO§ 213 Variante 2 StGB§ 23 Abs. 2 StGB§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Neubrandenburg, 1. November 2022, Az: 23 Ks 14/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 1. November 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 SPO).

2

Insbesondere hat auch der Strafausspruch Bestand. Zwar hat die Strafkammer bei der Prüfung eines sonstigen minder schweren Falles gemäß § 213 Variante 2 StGB nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein vertypter Strafmilderungsgrund in Gestalt des § 23 Abs. 2 StGB vorliegt (vgl. dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1107 ff.; 1645). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler hier nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs, weil die verhängte Rechtsfolge angesichts der Vorgehensweise und der erheblichen Verletzungsfolgen angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

SanderWenskeArnoldi
FeilckeFritsche