Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§ 349 StPO) vom BGH verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH, mit dem seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden war. Der Senat hielt eine Gehörsverletzung nach § 356a StPO für nicht gegeben, da der Verurteilte sich zuvor durch eine Gegenerklärung geäußert hatte, die dem Senat vorlag. Neuer Vorbringungsgegenstand (Behauptung von Verhandlungsunfähigkeit) hätte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Verfahrensrüge vorgebracht werden müssen. Die Anhörungsrüge wurde auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss des BGH als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die verletzte Partei nicht gehört wurde, oder wenn entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Eine vor Entscheidung abgegebene Gegenerklärung, die dem Gericht vorliegt, schließt grundsätzlich die Annahme einer Gehörsverletzung aus.
Vorbringungen, die in der Revisionsbegründungsfrist als Verfahrensrüge geltend zu machen sind (z.B. behauptete Verhandlungsunfähigkeit), können nicht erstmals mit der Anhörungsrüge vorgebracht werden.
Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann dem Beschwerdeführer kostenrechtlich auferlegt werden, wenn die Rüge unbegründet ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Mai 2025, Az: 6 StR 683/24
vorgehend LG Göttingen, 10. Juli 2024, Az: 1 KLs 6/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. Juli 2024 mit Beschluss vom 13. Mai 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Mai 2025 hat der Verurteilte hiergegen Anhörungsrüge erhoben.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Verurteilte hatte insbesondere Gelegenheit, sich vor der Entscheidung des Senats zu dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung der Revision zu äußern. Hiervon hat er durch einen ausdrücklich als „Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 StPO“ überschriebenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. März 2025 auch Gebrauch gemacht, der dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen hat. Soweit der Verurteilte erstmals auf eine Erkrankung am 2. Verhandlungstag und eine daraus folgende Unfähigkeit zur sachgerechten Verteidigung verweist, kann er hiermit im Rahmen der Anhörungsrüge nicht gehört werden, sondern hätte dies innerhalb der Revisionsbegründungfrist mit einer Verfahrensrüge geltend machen müssen.
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Thiemann | Arnoldi |