BGH: Teilweise Einstellung und Änderung von Schuldsprüchen bei sexuellem Kindesmissbrauch
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision der Angeklagten B. teilweise stattgegeben: Im Fall II.17 wurde das Verfahren eingestellt, weil die Tat nicht von der Anklage erfasst war (§ 206a Abs. 1 StPO) und keine Nachtragsanklage erhoben wurde. Die Einstellung erstreckt sich auf den Mitangeklagten. Die übrige Revision wurde verworfen; die Gesamtfreiheitsstrafen bleiben trotz Wegfalls einzelner Einzelstrafen bestehen.
Ausgang: Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfahren in einem Fall eingestellt; weitergehende Revision verworfen, restliche Schuldsprüche bestätigt/geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einer Tat, die nicht von der Anklage umfasst ist und gegen die keine Nachtragsanklage erhoben wurde, kann nicht aufrechterhalten werden; für diese Tat ist das Verfahren einzustellen.
Ein auf einem Verfahrenshindernis beruhendes Einstellungsergebnis ist auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn sie von dem Verfahrenshindernis in gleicher Weise betroffen sind (§ 357 Satz 1 StPO).
Die Revisionsinstanz kann Schuldsprüche ändern und Einstellungen aussprechen; die Änderung erfolgt gemäß den Vorschriften über die Folgen der Revision (insbesondere § 354 StPO).
Der Wegfall einzelner Einzelstrafen gefährdet die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, wenn die verbleibenden Einzelstrafen deren Beibehaltung rechtfertigen; die Revisionsinstanz prüft, ob das Landgericht ohne die entfallene Strafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
Fallen Teile des Verfahrens aufgrund eines Verfahrenshindernisses weg, hat die Staatskasse die auf diesen Umfang entfallenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 23. Oktober 2023, Az: 31 KLs 17/23
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 2023 wird, auch soweit es den Mitangeklagten T. betrifft,
a) das Verfahren im Fall II.17 der Urteilsgründe eingestellt,
b) das Urteil dahin geändert, dass schuldig sind
aa) die Angeklagte B. des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen sowie mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in neun Fällen und des Herstellens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen,
bb) der Mitangeklagte T. der Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und zum Herstellen kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte in acht Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Anstiftung zum Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in weiterer Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen sowie des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in sechs Fällen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der beiden leiblichen, aber nicht gemeinsamen Kinder jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel der Angeklagten B. erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Im Fall II.17 der Urteilsgründe ist das Verfahren einzustellen, weil eine Strafverfolgungsvoraussetzung nicht vorliegt (§ 206a Abs. 1 StPO). Nach den Feststellungen forderte die Angeklagte B. den Mitangeklagten T. über den Kommunikationsdienst WhatsApp auf, ihren seinerzeit fünf Jahre alten Sohn anal zu penetrieren, was T. daraufhin auch tat. Die Verurteilung wegen dieser Tat kann – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – nicht bestehen bleiben, weil sie von der Anklage nicht umfasst und eine Nachtragsanklage nicht erhoben worden ist.
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 StPO; die Einstellung ist auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, weil er von dem Verfahrenshindernis in gleicher Weise betroffen ist (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86, NStZ 1987, 239 mwN).
2. Der Wegfall der für diese Tat festgesetzten Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren gefährdet den Bestand beider Gesamtfreiheitsstrafen nicht. Angesichts der verbleibenden 15 Freiheitsstrafen von einem Jahr bis drei Jahren und zehn Monaten, davon in fünf Fällen von über drei Jahren Dauer (Angeklagte B. ) beziehungsweise 23 Freiheitsstrafen von einem Jahr bis drei Jahre und zehn Monate, in vier Fällen von über drei Jahren Dauer (Angeklagter T. ) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die entfallende Strafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
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