Revision verworfen – fehlende Erörterung des §47 StGB gefährdet Strafausspruch nicht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg‑Fürth ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die in den Urteilsgründen unterbliebene Erörterung der Voraussetzungen des §47 StGB den Strafausspruch nicht gefährdet. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass wegen einschlägiger Vorstrafen und Tatbegehung während laufender Bewährung eine Geldstrafe nicht in Betracht kam. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth als unbegründet verworfen; fehlende Erörterung des §47 StGB als unschädlich angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterlassung einer Erörterung der Voraussetzungen des §47 StGB in den Urteilsgründen führt nicht notwendigerweise zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafausspruchs, wenn die übrigen Feststellungen erkennen lassen, dass eine Aussetzung oder mildere Sanktion nicht in Betracht kommt.
Bei einem einschlägig vorbestraften Täter, der eine Tat während laufender Bewährung begeht, ist die Verhängung einer Geldstrafe regelmäßig fernliegend.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtserhebliche Verletzung von Verfahrens- oder materiellen Rechten aufgezeigt wird, die das Ergebnis der Strafzumessung beeinflusst.
Der Unterliegende hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 7. August 2024, Az: 21 KLs 354 Js 15680/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es gefährdet den Bestand des Strafausspruchs nicht, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe von vier Monaten im Fall B.I der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 47 StGB unerörtert gelassen hat. Da der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die nunmehr abgeurteilte Tat während laufender Bewährung beging, lag die Verhängung einer Geldstrafe in diesem Fall fern.
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi